BAföG: Ein Jahr vor Abi Schulwechsel nicht mehr zumutbar

NORTHEIM (pid). Ein Jahr vor dem Abitur ist ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Landkreis Northeim dazu verpflichtet, einem Gymnasiasten bis zum Ende des damals laufenden Schuljahres Ausbildungsförderung zu gewähren.

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Die Behörde hatte dem Kläger das Schüler-BAföG verweigert und ihn darauf verwiesen, dass er statt in einer eigenen Wohnung bei seiner leiblichen Mutter leben könne.

Da der Schüler jedoch die vergangenen 13 Jahre in einer Pflegefamilie gelebt hatte, wäre dies mit einem Schul- und Wohnortwechsel verbunden gewesen. Nach Ansicht des Gerichts würde dies die Ausbildung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.

Die Richter monierten, dass der Landkreis nicht überprüft habe, ob es am Wohnort der Mutter ein Gymnasium gebe, in dem der Schüler die gleiche Fächerkombination belegen könne. Davon abgesehen sei ein Schulwechsel gegen Ende des 12. Jahrgangs eines Gymnasiums generell nicht zumutbar.

Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei es, Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu bieten. Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Aufenthalt des Schülers bei seinen Pflegeeltern und damit auch den Schulbesuch finanziell unterstützt habe.

Offenbar sei es für die Entwicklung des Klägers notwendig gewesen, dass er außerhalb des Haushalts seiner Mutter aufwuchs. Aus fürsorgerechtlichen Gründen sei es geboten, ihm nun auch die weitere Förderung seines dortigen Schulbesuches zu ermöglichen.

Az.: 2 A 260/10

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