Nachehelicher Unterhalt kann auf Null sinken

KARLSRUHE (mwo). Ärzte können einen dem früheren Ehepartner zugesagten Unterhalt eventuell kürzen, wenn der Ex-Partner in die Rente kommt. Das gilt dann, wenn der angemessene Lebensunterhalt bereits durch die über den Versorgungsausgleich zugesprochenen Altersbezüge gedeckt ist, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Damit war ein Chefarzt aus Hamburg erfolgreich. 1980 hatten sich er und seine Frau, eine technische Assistentin, getrennt. 1983 bekam sie ein Kind von einem anderen Mann, 1985 ließen sie sich scheiden.

Dabei verpflichtete sich der Arzt, seiner Ex-Frau monatlich umgerechnet 1790 Euro Unterhalt zu zahlen. Als seine Ex-Partnerin 2006 in Rente ging, wollte er den Unterhalt herabsetzen und zeitlich befristen.

Laut BGH ist dies zulässig. Entscheidend sei das Rentenniveau, das die Frau ohne die Ehe erreicht hätte. Dies sei ihr schon durch den Versorgungsausgleich zugesichert.

Rentennachteile durch das außereheliche Kind habe die Frau selbst zu vertreten. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die Alterseinkünfte der Frau gedeckt.

Daher könne der nacheheliche Unterhalt "maximal bis auf Null herabgesetzt werden". Den Streit verwies der BGH an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück, damit dieses die konkrete Herabsetzung des Altersunterhalts bestimmt.

Sollten Unterhaltszahlungen verbleiben, soll das OLG zudem prüfen, ob dieser nach neuem Recht befristet werden kann.

Az.: XII ZR 157/09

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