Inspektionsverweis bei Garantie teils ungültig

Autoreparatur auf Garantie nur nach vorheriger Inspektion, dieser Grundsatz ist nicht mehr in Stein gemeißelt. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Check-up fürs Auto: In immer mehr Schadensfällen ist es egal, ob er wahrgenommen wurde. Das hängt vom Vertragstyp ab.

Check-up fürs Auto: In immer mehr Schadensfällen ist es egal, ob er wahrgenommen wurde. Das hängt vom Vertragstyp ab.

© runzelkorn / fotolia.com

KARLSRUHE. Autobesitzer, die Leistungen aus einer bezahlten Autogarantie geltend machen, haben künftig deutlich mehr Rechte als bislang. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jüngst entschieden hat, dürfen Werkstätten eine solche Garantie-Reparatur nur dann von regelmäßigen Inspektionen abhängig machen, wenn der Schaden dank einer Wartung nicht aufgetreten wäre.

Autohalter mit Altverträgen müssen sich in vielen Fällen nun gar nicht mehr an die Inspektionsintervalle halten.

Autohersteller und ihre Werkstätten machen Garantieleistungen in aller Regel davon abhängig, dass der Kunde sein Fahrzeug regelmäßig zur Inspektion bringt. Häufig wird gegen Entgelt eine Erweiterung oder Verlängerung der gesetzlichen Garantien angeboten.

Im Streitfall hatte der Kunde 2005 einen Saab-Vorführwagen gekauft. Nach den Garantiebedingungen sollte er das Auto jährlich oder alle 20.000 Kilometer zur Inspektion bringen. Der Autofahrer versäumte jedoch die 60.000-Kilometer-Inspektion.

Bei einem Kilometerstand von 69.580 trat ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf. Wegen der unterbliebenen Inspektion stellte die Werkstatt für die Reparatur 3138 Euro in Rechnung.

Sofern er die Garantie gesondert bezahlt hat, muss der Autofahrer die Rechnung nicht begleichen, urteilte der BGH. Bei solchen Garantien gegen Entgelt dürften Hersteller und Werkstätten die Leistungen nicht immer von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhängig machen, sondern nur, wenn der Schaden mit pünktlicher Wartung nicht aufgetreten wäre.

Eine darüber hinausgehende Intervall-Klausel bedeute eine "unangemessene Benachteiligung des Kunden" und sei daher insgesamt unwirksam.

Als Konsequenz des Karlsruher Grundsatzurteils müssen sich Autobesitzer bei solchen bezahlten Garantien gar nicht mehr an die vorgeschriebenen Inspektionen halten, wenn ein bereits bestehender Vertrag die Wartungen zur generellen Voraussetzung für die Garantieleistungen macht.

Denn nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt eine als unwirksam verworfene Klausel als insgesamt nicht geschrieben.

Wie bei anderen Alt-Garantien kommt es daher auch im konkreten Fall nicht darauf an, ob der Schaden auch mit der versäumten Inspektion aufgetreten wäre. Das Landgericht Darmstadt soll aber noch überprüfen, ob der Kläger seine Garantie gesondert bezahlt hat.

Dies hatte er behauptet. Im Oktober 2007 hatte der BGH eine entsprechende Regelung auch für Gebrauchtwagen entschieden. Bei üblichen Neuwagen-Garantien hatte der BGH dagegen schon früher die Bindung an Inspektionsintervalle akzeptiert.

Az.: VIII ZR 293/10

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