Gastbeitrag

Praxiswebsite mit integriertem Rechtsschutz

Viele Patienten schnell und unkompliziert erreichen - das sind die bislang ungeschlagenen Vorteile einer eigenen Praxiswebsite. Doch wer sich rechtlich nicht absichert, für den wird das Web schnell zur Fallgrube.

Von Frank A. Stebner Veröffentlicht:
Nicht nur das Foto vom Praxisteam gehört zum gelungenen Web-Auftritt. Patienten wollen auch Infos zu Therapien.

Nicht nur das Foto vom Praxisteam gehört zum gelungenen Web-Auftritt. Patienten wollen auch Infos zu Therapien.

© khz / fotolia.com

SALZGITTER. Umfragen bei Patienten und niedergelassenen Ärzten bestätigen zunehmend: Die Vorstellung der Praxis im Internet wird wichtiger für das Gewinnen neuer Patienten. Ärzten, denen nicht gleichgültig ist, welche Patienten sie halten und welche neuen sie gewinnen, können daher auf einen guten Webauftritt nicht mehr verzichten. Doch was ist ein guter Webauftritt?

Auf die Praxishomepage gehören all jene Infos, die für die Patienten wichtig sind. So ist das Praxisteam ausführlich vorzustellen, selbstverständlich mit guten Bildern - denn gerade neue Patienten interessiert auch, auf wen sie in der Praxis treffen.

Organisatorische Hinweise (Spezialsprechstunden, behindertengerechter Eingang, Erreichbarkeit mit Bussen und Bahnen usw.) sind genauso unverzichtbar wie die Vorstellung der Arbeitsweise des Arztes, seine Therapien und die Praxisziele. Macht die Praxis auf der Website etwa die Angabe "Schmerztherapie", dann ist das zwar positiv zu werten, aber keineswegs ausreichend.

Bei Links zu externen Sites ist Vorsicht angesagt

Was hilft? Das Praxisteam sollte sich einmal in die Situation des suchenden Patienten versetzen.

Bleiben wir beim Beispiel "Schmerztherapie", dann würde das Team so schnell merken, dass der Patienten, der sich im Internet tummelt, vielleicht auch etwas über das schmerztherapeutische Konzept, Diagnostik und Therapie, Ziele, Kooperationen mit anderen Fachrichtungen und Physiotherapeuten usw. lesen möchte. Wer dies beherzigt ist schon auf dem Weg zum erstklassigen Internetauftritt.

Doch Achtung: Websites können von überall einfach kontrolliert werden und müssen deshalb rechtlich einwandfrei sein. Ansonsten drohen Abmahnungen, nicht unbedeutende Anwaltskosten und sogar Schadensersatzzahlungen.

Das fängt bei Links zu anderen Websites an: Hier sollten Ärzte auf sogenannte Disclaimer, dass sind Haftungsausschlüsse, setzen. Nicht immer gelingt jedoch ein durch die Rechtsprechung grundsätzlich akzeptierter Haftungsausschluss. Deshalb müssen trotz der Disclaimer die "verlinkten Seiten" in regelmäßigen Abständen geprüft werden, um Rechtsverstöße festzustellen.

Und wie könnte ein Beispiel für einen Haftungsausschluss (Disclaimer) aussehen? Folgender Text zeigt es:

Ein Haftungsausschluss schützt vor Rechtsverletzungen

"Diese Website enthält Verweise (Links) auf externe Websites Dritter, auf deren Inhalt und Gestaltung Herr Dr. X keinen Einfluss hat und deren Inhalt sich Herr Dr. X nicht zu eigen macht. Deshalb kann Herr Dr. X für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen.

Diese Web-Angaben sind Pflicht

Beruflich genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Und sollten daher folgende Angaben enthalten:

Name, Praxisanschrift sowie Telefonnummer und E-MailAdresse der Praxis

Berufsbezeichnung (Arzt mit Facharztbezeichnung)

Nennung des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen hat und Angaben über die KV, die für den jeweiligen Vertragsarzt als Aufsichtsbehörde zuständig ist

Angaben über die zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde (Link zur Homepage der Kammer)

vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung, Heilberufe-/Kammergesetz) und Infos, wie diese zugänglich sind (Link auf die Seite der zuständigen Kammer)

Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden).

Für die Inhalte der verlinkten Websites ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seite verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Rechtsverstöße ersichtlich.

Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Websites ist für Herrn Dr. X ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen wird Herr Dr. X jedoch derartige Links umgehend entfernen."

Machen Ärzte Ausführungen zu ihren Therapien oder zu bestimmten Erkrankungen, ist ein Hinweis auf das eigene Urheberrecht sinnvoll. Die auf der Website veröffentlichen Inhalte unterliegen nämlich dem deutschen Urheberrecht.

Mit nachfolgender Formulierung können sich Ärzte absichern: "Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verbreitung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Herrn Dr. X, Musterstraße 1, 10111 Musterstadt.

Inhalte und Rechte Dritter sind dabei als solche gekennzeichnet. Download und Kopien dieser Website sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet."

Ärzte können ihr Haftungsrisiko begrenzen

Aber, der Praxisinhaber haftet natürlich auch für die eigenen Inhalte der Praxis. Dabei bringt Werbung in eigener Sache Erfolg, birgt aber bekanntlich Risiken. Doch auch hier ist ein Haftungsausschluss in Grenzen möglich und bietet sich für die Website an:

"Die Inhalte dieser Website sind mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernimmt Herr Dr. X jedoch keine Gewähr.

Aus diesem Grund sind Haftungsausschlüsse gegen Herrn Dr. X, die sich auf eventuelle Schäden materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen, bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, grundsätzlich ausgeschlossen, sofern von Seiten Herrn Dr. X kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Alle Angebote auf dieser Website sind freibleibend und unverbindlich. Herr Dr. X behält es sich ausdrücklich vor, Teile oder die gesamte Website ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen."

Da Websites viel leichter von außen zu kontrollieren sind als Praxisschild oder Plakate im Wartezimmer, muss besonders auf die korrekte Einhaltung der für die Werbung im Gesundheitswesen geltenden Bestimmungen geachtet werden.

Dabei gelten nicht nur die Regeln des Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsgesetzes für Ärzte. Werbung ist ihnen nur im Rahmen der Berufsordnung - nach Paragraf 27 - möglich. Dieser verbietet Ärzten jegliche anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

Mehr zum Thema

Kritik an „Suizidtourismus“ in den USA

Mehrere US-Bundesstaaten wollen Beihilfe zum Suizid erlauben

Glosse

Die Duftmarke: Frühlingserwachen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Ulrike Elsner

© Rolf Schulten

Interview

vdek-Chefin Elsner: „Es werden munter weiter Lasten auf die GKV verlagert!“