Gericht weist Adressbuchschwindler zurecht

Für Ärzte ist es ein interessantes Urteil: Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass Betreiber von Adressverzeichnissen anfallende Kosten nicht im Kleingedruckten verstecken dürfen.

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Adressverzeichnisse - ob in Print oder online - sind für Ärzte ein wichtiges Marketinginstrument. Das nutzen Betrüger gerne aus.

Adressverzeichnisse - ob in Print oder online - sind für Ärzte ein wichtiges Marketinginstrument. Das nutzen Betrüger gerne aus.

© arti om / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Erst kommt das freundliche Angebot, die Praxis in ein Adressbuch oder ein Internet-Verzeichnis aufzunehmen - und dann die freche Rechnung über mehrere Hundert Euro.

Doch Ärzte, die ein solches Angebot unterschrieben haben, ohne das Kleingedruckte zu lesen, können die Rechnung wegen arglistiger Täuschung anfechten und müssen dann nicht zahlen.

Urteil des Amtsgerichts München

Das geht aus einem jetzt bekannt gegebenen und bereits rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im Streitfall hatten die Betreiber eines Adressverzeichnisses im Internet einem Handelsunternehmen im Raum München ein Antragsformular mit dem Angebot geschickt, die Firma in das Adressverzeichnis aufzunehmen. Ein Mitarbeiter des Handelsunternehmens unterschrieb und schickte den Antrag zurück.

Vertrag angefochten - wegen arglistiger Täuschung

Wenig später kam eine Rechnung über satte 773,50 Euro. Das Unternehmen zahlte aber nicht, sondern focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Schließlich sei weder im Anschreiben noch in dem Formular von einem Entgelt die Rede gewesen.

Mit dem Urteil wies das Amtsgericht die Zahlungsklage des Adressbuchverlags ab. Auf eine Entgeltpflicht und auch auf die Laufzeit müssten Adressbuchverlage deutlich hinweisen. Tun sie dies nicht, sei das Angebot "täuschend". Ein versteckter Hinweis im buchstäblichen "Kleingedruckten" reichte dem Amtsgericht nicht aus.

Das Landgericht München I hat die Berufung gegen dieses Urteil inzwischen zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Az.: 213 C 4124/11

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