Pflegezeit muss am Stück absolviert werden
Arbeitnehmer können die sechsmonatige Pflegezeit nicht auf mehrere Auszeiten aufteilen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts greift in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei der Kurzzeitpflege gelten andere Regeln.
Veröffentlicht:ERFURT (mwo). Seit Juli 2008 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich von ihrer Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen, indem sie in die unbezahlte Pflegezeit gehen.
Dabei können sie sich maximal sechs Monate um pflegebedürftige Angehörige in deren häuslicher Umgebung kümmern.
Mindestens zehn Tage vor Beginn der gewünschten Pflegezeit muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren.
Unbezahlter Urlaub freiwillig
Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit greift allerdings nur in größeren Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten.
Chefs kleinerer Betriebe wie etwa einer durchschnittlichen Arztpraxis können aber natürlich entsprechend freiwillig unbezahlten Urlaub gewähren.
Umstritten war bislang, ob ein Restanspruch erhalten bleibt, wenn Arbeitnehmer zunächst nur weniger als die Höchstdauer von sechs Monaten Pflegezeit nehmen. In seinem ersten Urteil zum Pflegezeitgesetz hat das BAG dies nun verneint.
Anspruch kann nur einmal eingefordert werden
Im konkreten Fall hatte ein Betriebsmittelkontrolleur aus Baden-Württemberg im Juni 2009 für nur eine Woche unbezahlte Pflegezeit genommen, um sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern.
Nach einigen Monaten ergab sich im Dezember 2009 erneut privater Pflegebedarf für seine Mutter. Den Antrag auf erneute Pflegezeit lehnte sein Chef aber ab.
Das BAG gab dem Arbeitgeber nun recht. Zwar bestehe Anspruch auf Pflegezeit für bis zu sechs Monate. Sie könne aber nur einmal für jeden pflegebedürftigen Angehörigen eingefordert werden.
Kurzzeitpflege von zehn Tagen
Dabei auch die Dauer der Pflegezeit zu bestimmen, sei "ein einmaliges Gestaltungsrecht" des Arbeitnehmers. Habe er Zeitpunkt und Dauer erklärt, sei dieses Recht erloschen.
"Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet", urteilten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt.
Neben der Pflegezeit sieht das Pflegezeitgesetz auch eine Kurzzeitpflege von bis zu zehn Tagen vor. Dieser Anspruch greift auch in Arztpraxen und anderen Kleinbetrieben unter 15 Beschäftigten. Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht hier ebenfalls nicht.
Az.: 9 AZR 348/10