Gefährliche Deckungslücke bei Lebensversicherungen

Viele Versicherungen, die zur Tilgung von Darlehen dienen, erreichen die nötige Tilgungssumme nicht mehr. Doch Ärzte müssen deshalb nicht immer nachzahlen.

Von Heike Jablonsy Veröffentlicht:
Vorsicht bei Lebensversicherungen: Durch ungünstige Entwicklung an den Kapitalmärkten kann es zu Deckungslücken kommen.

Vorsicht bei Lebensversicherungen: Durch ungünstige Entwicklung an den Kapitalmärkten kann es zu Deckungslücken kommen.

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NEU-ISENBURG. Immobilien - seien es nun die Praxisräumlichtkeiten oder doch das Privathaus - müssen häufig über Darlehen finanziert werden. Und dies erfolgt meist in Kombination mit Lebensversicherungen.

Denn die Lebensversicherung gewährleistet, dass bei Ableben des Versicherungsnehmers während der Laufzeit die Auszahlung der Darlehensvaluta gesichert ist. Dabei entscheiden sich Freiberufler, zu denen auch Ärzte zählen, nicht selten für eine Tilgungsaussetzungsversicherung. Doch was sich verlockend anhört, kann beim falschen Vertrag für böse Überraschungen zum Laufzeitende sorgen.

Kombination von Darlehen mit Tilgungsaussetzungsversicherung

Dazu muss man zunächst allerdings die Vorteile dieser Finanzierungsvariante kennen: Bei der Kombination von Darlehen mit Tilgungsaussetzungsversicherung werden während der Laufzeit des Darlehens zwar Zinsen für das Darlehen gezahlt, die Tilgung wird aber ausgesetzt und dafür Geld in eine Lebensversicherung eingezahlt.

Mit Fälligkeit der Lebensversicherung wird dann das Darlehen in einer Summe abgelöst. Dies hat den Vorteil, dass bei entsprechender steuerlicher Voraussetzung die volle Darlehenshöhe während der gesamten Laufzeit steuerlich abgesetzt werden kann.

Dabei haben die Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit bei Abschluss der Darlehensverträge auch keinen Zweifel aufkommen lassen, dass dieses Modell funktioniert; das heißt, dass bei Abschluss der Lebensversicherung die Summe bei kontinuierlicher Einzahlung deckungsgleich mit der Höhe des Darlehens ist.

Endauszahlungssummen konnten nicht mehr eingehalten werden

Durch die eher ungünstige Entwicklung an den Kapitalmärkten in den letzten Jahren hat sich dies jedoch geändert: Fast alle Lebensversicherer mussten in der näheren Vergangenheit ihre Überschussanteilssätze teilweise deutlich reduzieren.

Mit der Folge, dass die vorab versprochenen Endauszahlungssummen der abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht mehr hundertprozentig eingehalten werden können.

Ganz konkret bedeutet dies: Der Sparanteil, der vom Versicherten eingezahlt wird, um den Gegenwert des Darlehens zu bilden, konnte an den Geldmärkten nicht mehr zu solchen Zinsen und Renditen angelegt werden, dass zum Auszahlungszeitpunkt auch die tatsächliche Deckungssumme des Darlehens herauskommt. Somit kommt es zur Deckungslücke.

Banken versuchen Deckungslücke auf Darlehensnehmer abzudrücken

Nun versuchen Banken natürlich, diese Deckungslücke auf den Darlehensnehmer abzudrücken. Für Ärzte würde das mitunter bedeuten, dass sie bei Fälligkeit des Darlehens und der Lebensversicherung auf einmal einige tausend - wenn nicht sogar mehr - Euro zusätzlich auf den Tisch legen sollen, obwohl sie ihre Sparraten in die abgeschlossene Lebensversicherung regelmäßig eingezahlt und darauf vertraut haben, dass diese den kompletten Tilgungsbetrag abdeckt.

Dieses Problem ist zwischenzeitlich aber zum Glück auch bei der Rechtsprechung und bei keiner geringeren Instanz als dem Bundesgerichtshof (BGH) angekommen.

Wie der BGH in seinen Entscheidungen der letzten Jahre deutlich machte, kann eine Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensvertrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt.

Ansonsten gelte ein Darlehen, das durch eine Lebensversicherung getilgt wird, auch dann als zurückgezahlt, wenn der Darlehensbetrag hinter der Auszahlungssumme der Lebensversicherung zurückbleibe.

"Die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Bank"

In einem der Rechtsstreite gewährte die beklagte Bank dem Kläger ein Darlehen über damals 663.000 D-Mark für eine Baufinanzierung. Unter der Rubrik "Rückzahlung des Darlehens" war in dem von der Bank vorformulierten Darlehensvertrag vereinbart: "Die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Bank, Ablauf 31.05.2000".

Die Lebensversicherung war mit einer Summe von 650.000 DM für den Todesfall und von 520.000 DM für den Erlebnisfall mit Ablauf zum 01.05.2000 abgeschlossen worden. Die aufgrund der Abtretung nach dem 01.05.2000 von der Lebensversicherung an die Beklagte gezahlte Summe deckte den Differenzbetrag einschließlich der Überschussanteile nicht ab.

Die beklagte Bank forderte die Zahlung der Differenz. Dies sah der Versicherungsnehmer nicht ein und bekam Recht: Die Bank musste hinnehmen, dass mit der Auszahlung der Lebensversicherung das Darlehen in voller Höhe getilgt sei.

Zur Person: Heike Jablonsky ist Fachanwältin für Medizinrecht und Arbeitsrecht in Celle ( www.ra-jablonsky.de )

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