Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht

DARMSTADT (eb). Ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Pflegebedürftigen muss die Pflegekosten für seine Frau nur dann nicht tragen, wenn neben der Trennung aufgrund des Heimaufenthalts ein nach außen erkennbarer Trennungswille hinzukommt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschieden.

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In dem Fall lebte eine an Alzheimer erkrankten Frau in einem Pflegeheim. Die Kosten trugen zum Teil Beihilfe und Pflegeversicherung. Wegen der übrigen Kosten in Höhe von rund 1800 Euro monatlich wandte sich der seit 2003 als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger.

Dieser lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, weil aufgrund des Vermögens der Eheleute keine Hilfebedürftigkeit vorliege.

Dem widersprach der in Frankfurt lebende Ehemann der 70-Jährigen. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Grundsätzlich kann ein Ehegatte oder Lebenspartner auch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Allein aus der Unterbringung in einem Heim folge eine Trennung allerdings nicht.

Kein erkennbarer Trennungswille

Hiervon sei erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen. Nach Auffassung des LSG sei dieser Wille beim als Betreuer bestellten Mann jedoch nicht feststellbar.

Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen.

Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei nicht belegt, dass das Vermögen allein ihm und nicht auch seiner Ehefrau gehöre. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.: L 7 SO 194/09

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