Verfassungsrichter erlauben "Auskultation"

Antiterror-Gesetze machen auch vor Ärzten nicht halt - bei der Telefonüberwachung. Etliche Bürger, darunter ein Arzt, hatten dagegen geklagt. Erfolglos: Die Verfassungsrichter schlagen sich auf die Seite der Strafverfolger. Der BÄK-Präsident fordert: "Schluss mit dem Lauschangriff!"

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Schützer des Grundgesetzes: Die Telefonüberwachung ist verfassungsgemäß.

Schützer des Grundgesetzes: Die Telefonüberwachung ist verfassungsgemäß.

© Zentrixx / imago

KARLSRUHE (mwo/eb). Die neuen Regelungen zur Telefonüberwachung sind verfassungsgemäß. Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht mehrere Beschwerden gegen die Neuregelung ab.

Unter anderem billigten die Karlsruher Richter den etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten geringeren Überwachungsschutz für Ärzte.

Mit der Ende 2007 beschlossenen Gesetzesänderung wurden die Tatbestände, bei denen eine Telefonüberwachung zulässig sein soll, neu geordnet. 19 Straftatbestände wurden gestrichen, 30 neu aufgenommen, darunter Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie.

Erstmals wurden auch der Schutz des privaten Kernbereichs und die Benachrichtigung Betroffener gesetzlich geregelt. Mehrere Beschwerdeführer, darunter ein Arzt, sahen dennoch ihre Grundrechte ausgehöhlt und verletzt.

Privatssphäre ausreichend geschützt

Das Bundesverfassungsgericht wies nun aber sämtliche Beschwerden ab. Der neue Straftatenkatalog erfasse nur solche Taten, die als besonders schwerwiegend einzustufen seien, weil sie in die Funktionsfähigkeit des Staates oder einschneidend in private Belange eingreifen.

Der Kernbereich der Privatsphäre sei ausreichend geschützt, so die Richter. Privateste Gespräche, etwa mit nahen Angehörigen, Pfarrern, Strafverteidigern oder Abgeordneten, seien von der Überwachung ausgenommen.

Bei Ärzten und Journalisten, die ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, können die Gerichte laut Gesetz dagegen jeweils im Einzelfall entscheiden, ob Telefone abgehört und die so erhobenen Informationen verwendet werden dürfen.

Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Medienfreiheit könne keinen automatischen Vorrang vor der Strafverfolgung beanspruchen.

Verbot für die Überwachung erschweren

Gespräche mit dem Arzt berührten zwar die private Lebensführung, nicht aber generell deren innersten Kernbereich. Hier reichten daher die Schutzbestimmungen aus, wonach besonders private Gesprächsabschnitte gelöscht werden oder einem Verwertungsverbot unterliegen.

Generell betonten die Karlsruher Richter den hohen Rang einer effizienten Strafverfolgung für die Gesellschaft und ihren Rechtsstaat.

Betroffene könnten daher nicht verlangen, dass Abhörmaßnahmen von vornherein unterbleiben, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass in einem Telefongespräch auch besonders private Themen besprochen werden.

Dies würde die Telefonüberwachung in einem Umfang einschränken, "dass eine wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre", heißt es in dem Karlsruher Beschluss.

Montgomery: "Lauschangriff stoppen"

Der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery, äußerte Befremden darüber, "dass Ärzte höchstrichterlich zu Berufsgeheimnisträgern zweiter Klasse degradiert werden."

Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass die Verfassungsrichter "dem Vertrauensschutz bei Strafanwälten mehr Bedeutung beimessen, als der Integrität des Patienten-Arzt-Verhältnisses".

Abhörverbote, Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrechte gehörten zu den unabdingbaren Bedingungen des Arztberufs, erklärte der BÄK-Präsident am Abend in Berlin.

Montgomery forderte für Ärzte einen ähnlichen Schutz wie für Abgeordnete, Strafverteidiger oder Seelsorger: "Wir fordern die Politik auf, den Lauschangriff auf uns Ärzte zu stoppen."

Az.: 2 BvR 236/08 und weitere

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