Gastbeitrag

Keine Angst vor der Beweislastumkehr

Kommt mit dem Patientenrechtegesetz die Umkehr der Beweislast? Die Eckpunkte der Länder haben diese Befürchtungen der Ärzte geschürt. Doch ein Blick auf die Details bringt einige Überraschungen.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Wer trägt die Beweislast in Arzthaftungsprozessen: der Patient oder der Arzt?

Wer trägt die Beweislast in Arzthaftungsprozessen: der Patient oder der Arzt?

© James Steidl / fotolia.com

"Wer die Beweislast hat, verliert den Prozess". Wie in kaum einer anderen Materie gilt dieser Satz im Arzthaftungsprozess.

Es verwundert deshalb nicht, dass im Zusammenhang mit dem kommenden Patientenrechtegesetz unter dem Schlagwort der "Beweislastumkehr" eine Diskussion entstanden ist, die selbst von Ärzten als kaum noch nachvollziehbar bezeichnet wird.

Betrachtet man allerdings die Vorschläge der Bundesregierung, der Bundesländer und des Patientenbeauftragten zu der geplanten gesetzlichen Regelung genauer, so gibt dies Anlass zur Entwarnung.

Die Politik hat erkannt, dass die Gerichte in Jahrzehnten ein sehr differenziertes System der Beweislastverteilung entwickelt haben, welches man zwar in einem Gesetz festschreiben, nicht aber verbessern kann.

Was wäre bei fehlerfreiem Verhalten passiert?

Auch im Arzthaftungsprozess gilt zunächst die allgemeine Regel, dass jede Partei diejenigen Umstände, auf die sie ihren Anspruch stützt, vorzutragen und zu beweisen hat.

Der Patient muss also grundsätzlich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arztes, den Eintritt eines Gesundheitsschadens und die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden beweisen.

In dem Nachweis dieser Kausalität liegt sehr häufig das entscheidende Problem: Die Frage lautet nämlich, ob auch bei fehlerfreiem Verhalten der Schaden eingetreten wäre.

Hätte der Arzt also z.B. einen Rundherd in der Lunge rechtzeitig erkannt und entfernt, wäre dann die Metastasierung unterblieben und der Patient nicht oder jedenfalls erst später gestorben?

Ein "gerechtes" System

Im Ergebnis geht es also oft um die Frage, wer das Risiko trägt, dass der hypothetische Krankheitsverlauf unter "Hinzudenken" zunächst nicht erfolgter Behandlungsmaßnahmen nicht vollständig aufklärbar ist.

Gegenstand der ärztlichen Behandlung ist aber nun einmal der nicht voll beherrschbare menschliche Organismus. Krankheitsverläufe lassen sich aufgrund der Individualität der Menschen nicht stets exakt prognostizieren. Wer soll das hiermit einhergehende Prozessrisiko tragen?

Die Antwort auf diese Frage lässt sich nur durch Wertungen nach den Prinzipien des fairen, auf Waffen- und Chancengleichheit bedachten Verfahrens finden.

Diese Wertungen hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte entwickelt. Vereinfacht dargestellt, hat die Rechtsprechung hierbei folgendes System als "gerecht" erarbeitet:

Wenn der Arzt in grober, völlig unverständlicher Weise gegen den Standard einer Behandlung lege artis verstößt, so hat er einen derart schwerwiegenden Fehler begangen, dass es gerecht erscheint, ihm die Beweislast für die fehlende Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden aufzuerlegen.

Wenn der Fehler des Arztes im Bereich des "voll beherrschbaren Risikos" liegt, also etwa ein eingesetztes medizinisches Gerät defekt ist oder eine falsche Op-Lagerung erfolgt, trifft ihn die Beweislast, weil man erwarten kann und muss, dass beherrschbare Risiken zum Wohle des Patienten auch beherrscht werden.

Eine Beweislastumkehr gibt es auch, wenn die ärztliche Dokumentation unvollständig ist und aus diesem Grund der Patient den ihm eigentlich obliegenden Beweis eines Fehlverhaltens oder der Kausalität zwischen Fehler und Schaden nicht führen kann.

Die Rechtsprechung sanktioniert schließlich die pflichtwidrig unterlassene Befunderhebung mit einer Beweislastumkehr. Notwendige Befunde müssen erhoben werden, dies gehört zu der vom Arzt geschuldeten Behandlung lege artis.

Nicht zu einer Beweislastumkehr führt hingegen der Diagnoseirrtum, sofern es sich nicht um einen groben Fehler handelt. Er kann nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, da die Symptome einer Erkrankung eben nicht immer eindeutig zu werten sind.

Das existierende System der Beweislast und ihrer Umkehr ist somit Ergebnis einer sehr differenzierten Abwägung zwischen den allgemeinen Beweislastregeln des deutschen Zivilrechts, der Tatsache, dass ein Arzt nicht den Heilerfolg sondern die Behandlung lege artis schuldet und dem Umstand, dass Verläufe einer Erkrankung eben nicht naturwissenschaftlich exakt prognostizierbar oder später als hypothetischer Verlauf rekonstruierbar sind.

Der Gesetzgeber ist nicht klüger als dieses in Jahrzehnten von Rechtsprechung entwickelte System. Sowohl die Regierungskoalition als auch die Opposition fordern deshalb auch in ihren Grundlagenpapieren zum Patientenrechtegesetz keine Erweiterung der Regeln zur Beweislastumkehr, sondern allenfalls eine Kodifizierung des bestehenden Systems.

Nur einige Patientenvertretungen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen haben sehr vorsichtig eine Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden vorgeschlagen.

Selbst der Patientenbeauftragte der Bundesregierung folgt dem aber aus guten Gründen nicht. Eine solche Erweiterung der Beweislastumkehr würde nämlich dem Arzt-Patienten-Verhältnis auf Augenhöhe mehr schaden als nutzen.

Der Arzt ist kein Betrieb zur Reparatur von Menschen

Es bestünde die Gefahr, dass der Arzt im Ergebnis nicht die Behandlung lege artis, sondern durch die "Hintertür" der prozessualen Beweislastregelungen den Heilerfolg selbst schuldet. Der Mensch ist aber keine Maschine.

Ein Kfz-Lackierbetrieb kann sich verpflichten, ein Auto grün zu lackieren und schuldet dann ein grünes Auto. Ein Arzt kann sich verpflichten, einen Patienten ordnungsgemäß zu behandeln, er kann aber nicht einen gesunden Patienten schulden.

Ein solches Anspruchsdenken würde den Arzt auf einen "Reparaturbetrieb für Menschen" reduzieren. Dies ist er aber nicht und wird er nie sein. Die bestehenden Regeln zur Beweislastumkehr tragen dem in differenzierter Weise Rechnung.

Ein über Jahrzehnte von unparteiischen Richtern entwickeltes System der gerechten Risikoverteilung sollte man nicht durch einige Federstriche im Gesetzbuch über Bord werfen.

Die Richter haben hierüber länger nachgedacht, als es jeder Partei in einer Legislaturperiode möglich ist. Es spricht alles dafür, dass das Ergebnis nicht falsch ist.

Zur Person: Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht und Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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