Praxiswert: Gericht pfeift Gremien zurück

Das Bundessozialgericht hat den Ärzten den Rücken gestärkt - und die Zulassungsausschüsse in die Schranken verwiesen: Die müssen sich bei der Bestimmung des Praxiswerts heraushalten - zumindest in den meisten Fällen.

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Praxiswert errechnen: Das dürfen Ärzte ohne die Gremien.

Praxiswert errechnen: Das dürfen Ärzte ohne die Gremien.

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KASSEL (mwo). Wenn sich die beteiligten Ärzte über den Wert einer Praxis einig sind, haben sich die Zulassungsgremien herauszuhalten.

Sie dürfen dann nicht noch selbst einen Praxiswert ermitteln, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung. Damit geben die Kasseler Richter den Ärzten weiten Spielraum, eine Praxisübergabe rasch zu regeln.

Im Streitfall hatte eine Psychotherapeutin in Baden-Württemberg den Wert ihrer Praxis zunächst auf 56.000 Euro geschätzt. Mit allen an einer Übernahme interessierten Kollegen einigte sie sich dann auf einen Verkehrswert von 40.000 Euro.

Praxiswert mit null Euro angesetzt

Trotzdem holte der Berufungsausschuss ein eigenes Gutachten ein, das einen Wert von 35.000 Euro ergab. Auch das gefiel dem Ausschuss aber nicht, der immaterielle Praxiswert sei für eine psychotherapeutische Praxis zu hoch angesetzt.

Ein weiteres Gutachten ergab daraufhin einen immateriellen Praxiswert von Null. So verblieb nur noch ein Sachwert von 2940 Euro.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg monierte zwar, der Ausschuss habe den Widerspruch der beiden Gutachten nicht aufgeklärt.

Bundesweit sorgten die Stuttgarter Richter aber für Aufsehen mit ihrer Aussage, der Ausschuss sei grundsätzlich berechtigt gewesen, einen Praxiswert festzusetzen.

Einmischung nur bei unterschiedlichen Angeboten

Dem trat das BSG nun klar entgegen. Wenn sich der abgebende Arzt mit einem oder auch mit mehreren Interessenten auf einen Praxiswert einigen kann, haben sich die Zulassungsgremien nicht mehr einzumischen, urteilten die Kasseler Richter.

Ärzte haben damit die Möglichkeit, die zeitraubenden Gutachterverfahren zu umgehen und die Nachfolgeentscheidung zu beschleunigen.

Nur wenn es verschieden hohe Gebote für die Praxis gibt, müssen nach dem Kasseler Urteil die Zulassungsgremien einen Wert festsetzen.

"Goodwill-Wert" ist möglich

Dieser darf aber nicht unter dem niedrigsten Gebot liegen, weil sich die Interessenten zumindest in dieser Höhe einig sind. Zudem ist der Ausschuss an das eingeholte Gutachten gebunden.

Weiter stellte das BSG klar, dass auch eine psychotherapeutische Praxis einen Goodwill-Wert haben kann. Dieser sei in der Regel zwar wohl geringer als bei anderen Praxen.

Er dürfe aber nicht generell ausgeschlossen werden, sondern sei von den gutachterlichen Experten zu bewerten, urteilte das BSG.

Az.: BSG: B 6 KA 39/10 R Vorinstanz LSG: L 5 KA 1323/09

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