Linda sieht sich durch den BGH bestätigt

KARLSRUHE (cw). Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision gegen einen apotheken-vermittelten Medikamenten-Einkauf im Ausland zurückgewiesen hat, sieht sich die Apothekenkooperation Linda, die ein ähnliches Modell betreibt, bestätigt.

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Linda-Apotheke: Pick-up nicht apothekenfremd.

Linda-Apotheke: Pick-up nicht apothekenfremd.

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Höchstrichterlich gelte Pick-up offenbar nicht als apothekenfremdes Geschäft, freut sich die Linda-Systemzentrale.

In der Sache ging es um eine Apothekerin aus Freilassing, die ihren Kunden angeboten hatte, Arzneimittel bei der Europa-Apotheke in Budapest zu beziehen. Zuvor hatte sie diese Arzneimittel selbst nach Ungarn ausliefern lassen.

Der Einkauf im Ausland - Rechnungssteller war besagte Europa-Apotheke - mit Abholung in der deutschen Offizin, zog den Unmut zweier ortsansässiger Wettbewerber auf sich, die dagegen klagten.

In der zweiten Instanz bekam die beklagte Apothekerin teilweise Recht, insofern das Oberlandesgericht gegen das Einkaufsmodell nichts einzuwenden hatte. Allerdings wurden die ebenfalls weitergereichten Rx-Rabatte als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung gewertet.

Weil der Ungarn-Einkauf damit als Wettbewerbsinstrument für sie uninteressant geworden ist, hat die Apothekerin ihn inzwischen wieder eingestellt.

In der abschließenden Revision vor dem BGH wollten die Kläger nun aber auch den Pick-up kippen. Das gelang ihnen nicht. Der BGH bestätigte insofern die Vorinstanz. Obwohl die hiesige Apotheke nur als Vermittler des Einkaufs in Ungarn auftrete, sei sie doch arzneimittelrechtlich gesehen die Empfängerin der Medikamente und stehe in der Pflicht, "Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten", befand der BGH.

Linda: Pick-up ist kein apothekenfremdes Geschäft

Nun wartet alles gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung. Die nämlich könnte auch Hinweise darauf geben, wie die Aktien in einem anderen, weitaus prominenteren Fall stehen: Der Auseinandersetzung um das Einkaufsmodell "Vorteil24", das derzeit etwa 300 Apotheker der System-Kooperation Linda praktizieren.

Bei "Vorteil24" wird Kunden der preisgünstige Rx-Einkauf in Holland vermittelt - nicht zuletzt wegen der im Nachbarland deutlich niedrigeren Mehrwertsteuer. Hierbei fungiert die Linda-Apotheke als Dienstleister, die eine Gebühr von ihrem niederländischen Partner erhält.

Eine Linda-Sprecherin erklärte, Vorteil24 werde "durch die Entscheidung des BGH gestärkt", weil die Richter dem Einwand, Pick-up stelle "ein apothekenfremdes Geschäft dar", das gegen die Apothekenbetriebsordnung verstieße, "eine offenbar sehr deutliche Absage erteilt" hätten.

Nun rechne man damit, "dass sich die Gegner von Vorteil24 wieder auf frühere Argumente stützen werden"; gemeint sind vor allem die preisrechtlichen Probleme des Holland-Einkaufs mit Rx-Rabatt.

Klage gegen Vorteil24 wegen "Fremdbestimmung"

Bei der Wettbewerbszentrale sieht man die Dinge freilich etwas anders. Zwar sei man über das aktuelle BGH-Urteil nicht besonders glücklich.

Doch klinge darin der wichtigste Aspekt, auf den sich die Bad Homburger Wettbewerbshüter bei ihrem Musterprozess gegen Vorteil24 stützen - Klage gegen einen Linda-Apotheker wurde beim Landgericht München eingereicht - gar nicht an: nämlich Paragraf 7 des Apothekengesetzes, der die Offizinbetreiber zur "persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung" verpflichtet.

Das Pick-up-Modell Vorteil24 enthalte aber einige bindende Vorgaben an teilnehmende Apotheker, die durchaus eine Fremdbestimmung des Apothekers erkennen ließen; so etwa die Verpflichtung zum Einsatz bestimmter Software.

Das Argument "Fremdbestimmung" hat sich in der Vergangenheit immer wieder als zugkräftig erwiesen; zuletzt vor zwei Jahren, als der Leipziger Verwaltungsgerichtshof eine Notdienstkooperation mehrerer Apotheker unter Einsatz eines Abgabeterminals verbot.

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