Frau zu dick für den Beamtenjob

NÜRNBERG (eb). Wegen ihrer ausgeprägten Leibesfülle ist jetzt eine Frau nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte.

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Die 168 cm große Angestellte wog bei ihrer Einstellungs-Untersuchung 109 Kilo, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilt. Sechs Jahre später brachte sie dann 122,7 Kilo auf die amtsärztliche Waage.

Zuviel meinte ihr Dienstherr und wies das mit der neuerlichen Untersuchung verbundene Begehren der Frau auf nunmehrige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurück.

Das Übergewicht der Frau sei in diesem Fall so ausgeprägt, dass es Krankheitswert habe und die gesundheitliche Eignung der zukünftigen Staatsdienerin ernsthaft infrage gestellt sei - Bedenken, die die Richter teilten.

"Ein Beamtenstatus, ob auf Probe oder Dauer, darf nur zugesprochen werden, wenn mit dem Eintritt in das privilegierte Dienstverhältnis die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder einer dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann", erklärt Anwalt Dietmar Breer die Düsseldorfer Entscheidung.

Betroffene nach eigener Auskunft noch nie krankgeschrieben

Zwar war die Betroffene nach eigener Aussage seit ihrer Einstellung bisher nicht an einem Tag krankgeschrieben gewesen. Doch für die Frage der gesundheitlichen Eignung für ein Amt kommt es angesichts der erforderlichen Prognoseentscheidung auf die aktuelle Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit nicht an.

Vielmehr ist laut Düsseldorfer Urteilsspruch aufgrund statistischer Erwägungen eine hinreichende Risikoprüfung vorzunehmen und die weitere individuelle Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob das derart festgestellte Risiko gesundheitlicher Erkrankung im Einzelfall günstiger zu bewerten sei.

Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Zumal weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich wurde, dass bei etwas mehr Willenskraft eine Gewichtsreduzierung prinzipiell nicht möglich wäre.

Az. 13 K 1683/11

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