Kein Lärmtagebuch vor Mietkürzung erforderlich

KARLSRUHE (mwo). Mieter, die wegen ständigen Lärms in der Nachbarschaft ihre Miete kürzen wollen, müssen dafür kein "Lärmtagebuch" führen. Eine grobe Beschreibung des Zustands reicht zur Begründung aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuellen Urteil.

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Danach ist eine Mietminderung allerdings nicht schon automatisch gerechtfertigt, wenn eine Nachbarwohnung regelmäßig an Touristen vermietet wird.

Genau das war der Streit in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte. Die festen Mieter beklagten sich über ständigen Lärm und Schmutz der Touristen und kürzten die Miete um 20 Prozent. Die Vermieterin reagierte mit einer Räumungsklage und hatte damit vor dem Landgericht Berlin Erfolg.

Vermieter kann kein "Protokoll" verlangen

Doch dabei hat das Landgericht die Anforderungen an die Begründung einer Mietkürzung überzogen, urteilte nun der BGH. Mieter müssten zwar gelegentliche Feiern oder auch mal lauten Streit in der Nachbarwohnung als "sozial adäquat" hinnehmen, nicht aber ständigen Lärm und Dreck.

Für eine Mietminderung reiche dann eine Beschreibung von Art, Dauer, Häufigkeit und Tageszeiten des Lärms aus. Die Vorlage eines "Protokolls" könne der Vermieter nicht verlangen.

Bei Vermietung einer Wohnung an Touristen könne man zwar nicht automatisch von ständigen Belästigungen ausgehen, im konkreten Fall hätten die Mietnachbarn diese aber ausreichend konkret beschrieben.

Az.: VIII ZR 155/11

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