Bescheinigung "Bis auf Weiteres" ist nicht terminiert

MAINZ (mwo). Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt, gilt diese ohne feste zeitliche Begrenzung. Auch einen in der Bescheinigung angegebenen nächsten Untersuchungstermin darf die Kasse nicht als Endzeitpunkt annehmen, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem Beschluss entschied.

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Im Streitfall hatte der Hausarzt eine solche Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt und den 30. April 2011 als nächsten Untersuchungstermin angegeben.

Dies war allerdings ein Samstag, der Termin wurde daher auf den 2. Mai 2011 verlegt. An diesem Tag stellte der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit fest.

Trotzdem wollte die Kasse ab 1. Mai 2011 kein Krankengeld mehr zahlen. Die erste Bescheinigung sei am 30. April 2011 ausgelaufen und die zweite nicht nahtlos nachgereicht worden.

LSG: Keine Lücke in den Bescheinigungen

Weil der Mann keine Arbeit mehr habe und nur noch während des Bezugs von Krankengeld versichert sei, sei die Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit dem Auslaufen der ersten Bescheinigung beendet worden.

Doch die Angabe eines nächsten Praxistermins bedeutet keine Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres", entschied das LSG. Daher bestehe auch keine Lücke in den Bescheinigungen.

Mit seinem Beschluss sprachen die Mainzer Richter dem Mann zunächst Prozesskostenhilfe zu, damit er gegen seine Krankenkasse klagen kann.

Az.: L 5 KR 309/11 B

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