Vorsicht vor Eigendiagnosen der Patienten!

Ärzte müssen Aussagen von Patienten stets kritisch hinterfragen und eine eigene Diagnose stellen. Sonst drohen im Schadenfall Klagen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Patienten dürfen Vermutungen zum Krankheitsbild äußern, die Diagnose bleibt aber nach kritischem Abwägen Arztsache.

Patienten dürfen Vermutungen zum Krankheitsbild äußern, die Diagnose bleibt aber nach kritischem Abwägen Arztsache.

© Alexander Raths / Photos.com

KOBLENZ. Ärzte dürfen sich bei ihrer Diagnose nicht auf eine Eigendiagnose ihrer Patienten stützen oder gar verlassen.

Das gilt selbst dann, wenn ein sachkundiger Patient seine Eigenvermutung selbstbewusst vertritt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das im Fall eines Rettungssanitäters entschied.

Der damals 36-Jährige wurde im Mai 2007 von zwei Kollegen mit einem Krankenwagen in eine orthopädische Praxis gebracht. Dort berichtete er seinem behandelnden Arzt von außergewöhnlich starken Schmerzen in der linken Körperseite.

Dabei äußerte er den Verdacht, Ursache sei ein eingeklemmter Nerv im Bereich der Halswirbelsäule. Dies sei schon internistisch abgeklärt worden, wie er im Arztgespräch hinzufügte.

Eigendiagnose mit kritischer Distanz aufnehmen

Der Orthopäde fragte nicht weiter nach. Er diagnostizierte eine Halswirbelblockade sowie eine Muskelverspannung und entließ den Rettungssanitäter nach 40 Minuten.

Keine anderthalb Stunden später fand seine Frau ihn bewusstlos im Badezimmer liegend. Der sofort herbeigerufene Notarzt konnte den Mann allerdings nicht mehr retten.

Die Ehefrau und die beiden Kinder des Rettungssanitäters verklagten den Orthopäden auf Schadenersatz und hatten - wie schon vor dem Landgericht Mainz - nun auch vor dem OLG Koblenz Erfolg.

Ärzte seien in der Pflicht, alles für die Gesundheit ihrer Patienten erforderliche zu unternehmen, betonte das OLG zur Begründung.

Eine laienhafte Eigendiagnose müssten sie "mit kritischer Distanz aufnehmen, um dann eigenverantwortlich sämtliche objektive Befunde zu erheben".

Insbesondere hätte der Orthopäde nachfragen müssen, wann und wo die Schmerzen aufgetreten waren.

Befunderhebungsmangel kehrt Beweislast um

Weil die Schmerzen erst eine Stunde alt waren, wäre dann ein verhängnisvolles Missverständnis wohl unterblieben: Mit seinem Verweis auf die internistische Klärung hatte der Rettungssanitäter einen früheren Fall gemeint, der Orthopädie hatte dies aber auf die aktuellen Schmerzen bezogen.

Der Orthopäde hätte im akuten Fall aber einen Internisten zur weiteren Klärung hinzuziehen müssen, so das OLG. Dieser hätte dann wohl die wirkliche Ursache - einen infarktbedingten Untergang der Herzmuskulatur - festgestellt und das Leben retten können.

Nach dem Koblenzer Beschluss muss sich der Orthopäde zwar nicht einen groben Behandlungsfehler, wohl aber einen "Befunderhebungsmangel" vorwerfen lassen. Auch dies führe zu einer Beweislastumkehr.

Sprich: Nicht die Angehörigen müssen nachweisen, dass der Rettungssanitäter ohne den Fehler des Orthopäden noch leben würde, sondern der Arzt muss nachweisen, dass der Mann auch bei korrektem eigenen Verhalten gestorben wäre.

Weil ihm dies nicht gelungen sei, sei die Schadenersatzforderung gerechtfertigt, urteilte das OLG. Über die Höhe hat das Gericht noch nicht entschieden.

Az.: 5 U 857/11

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