Nicht für jedes Pflegekind gibt´s Kindergeld

MÜNCHEN (dpa). Für erwachsene Pflegekinder mit geistiger Behinderung haben Pflegeeltern nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Kindergeld.

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Nur wenn die geistige Entwicklung trotz Volljährigkeit der eines Kindes entspricht, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld über das gesetzliche Höchstalter von 25 Jahren hinaus erklärte der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Im verhandelten Fall hatte die Pflegefamilie die geistig behinderte Frau als Erwachsene aufgenommen.

Ein BFH-Sprecher betonte daher, dass die Bewertung anders ausfallen könnte, wenn ein geistig behindertes Kind bereits vor der Volljährigkeit in einer Pflegefamilie lebe.

Az.: III R 15/09

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