Kein automatisches Schulverbot für Impfverweigerer

Wenn Kinder nicht gegen Masern geimpft, dürfen sie bei Ausbrüchen trotzdem nicht automatisch von der Schule ausgeschlossen werden.

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Traurig: wegen des Schulverbots?

Traurig: wegen des Schulverbots?

© Stacy Barnett / shutterstock

LEIPZIG (mwo). Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, dürfen bei Ausbruch der Krankheit an einer Schule nicht automatisch vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss ist zwar grundsätzlich zulässig - aber nur, wenn nach einem Kontakt mit Kranken von einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr auszugehen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil entschieden hat.

Im Frühjahr 2007 traten im Raum Hannover gehäuft Masernerkrankungen auf, unter anderem an einer Grundschule. Die Behörden ergriffen Maßnahmen auch für eine benachbarte Gesamtschule, die eine Bibliothek und weitere Einrichtungen gemeinsam mit der Grundschule nutzt.

An beiden Schulen kontrollierten die Behörden die Impfausweise der Kinder und boten gegebenenfalls eine Schutzimpfung an. Der Kläger, ein Schüler der Gesamtschule, war bislang nicht geimpft, und seine Eltern lehnten auch jetzt eine Impfung ab.

Weil auch eine Vorerkrankung nicht nachgewiesen worden war, wurde er zunächst für zwei Wochen vom Schulbesuch ausgeschlossen. Später wurde das Schulverbot dann aber auf vier Tage verkürzt.

Verbot zulässig, je gefährlicher die Krankheit ist

Doch allein die fehlende Impfung macht den Schüler noch nicht "ansteckungsverdächtig", urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht. Ein Schulverbot sei nur gerechtfertigt, wenn die Ansteckung "wahrscheinlicher ist als das Gegenteil".

Nach dem Leipziger Urteil müssen daher betroffene Schüler und ihre Eltern dazu angehört werden, ob sie möglicherweise Kontakt mit anderen Kindern hatten, die sich angesteckt haben können oder bereits erkrankt sind.

Wenn sich danach ein Ansteckungsrisiko ergibt, ist ein Ausschluss vom Schulbesuch aber zulässig, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Die Kritik, dies laufe auf einen indirekten Impfzwang hinaus, wiesen die Leipziger Richter unvermittelt zurück.

Die zwangsweisen Fehlzeiten der Schüler wögen nicht ungewöhnlich schwer und seien mit einer tatsächlichen Erkrankung vergleichbar.

Die Schüler könnten den versäumten Stoff durchaus zu Hause aufarbeiten oder später nachholen, argumentierten die Bundesverwaltungsrichter.

Insgesamt ist nach dem Leipziger Urteil bei hoch ansteckenden Krankheiten ein Schulverbot umso eher zulässig, je gefährlicher die Krankheit ist.

Az.: 3 C 16.11

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