Arbeitsweg-Versicherung greift nicht bei Irrfahrt

CELLE (dpa). Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen, die sich auf dem direkten Arbeitsweg ereignen.

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Wer während einer dienstlichen Autofahrt aus Unachtsamkeit wie einer Unterhaltung auf die "falsche Autobahn" gerät, genießt dann bei einem Unfall keinen gesetzlichen Versicherungsschutz, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil.

Az.: L 3 U 151/08

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