Lange Krankheit

Urlaub verfällt erst nach 15 Monaten

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Verfallsfrist für Urlaubsansprüche erkrankter Arbeitnehmer weiter ausgedehnt. Demnach verfällt der Urlaub erst nach 15 Monaten. Dies gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsunfähigkeit ruht.

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BAG in Erfurt: Fehlerhafte Vorschriften im Gesetz.

BAG in Erfurt: Fehlerhafte Vorschriften im Gesetz.

© Martin Schutt / dpa

ERFURT (fl/mwo). Können Arbeitnehmer wegen einer anhaltenden Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen erst nach 15 Monaten, also Ende März des übernächsten Jahres.

Eine anderslautende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die eine nur dreimonatige Verfallsfrist vorsieht, ist fehlerhaft, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Das Urteil gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsunfähigkeit ruht.

Damit setzte das BAG eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) in Luxemburg vom 22. November 2011 (Az.: C-214/10) unmittelbar in deutsches Recht um.

Bislang war umstritten, ob hierfür eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes durch den Gesetzgeber nötig ist.

Zudem stellten die obersten Arbeitsrichter klar, dass Urlaubsansprüche dauerhaft kranker Arbeitnehmer auch dann für bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erhalten bleiben, wenn sie eine befristete Erwerbsminderungsrente bekommen und ihr Arbeitsverhältnis daher ruht.

Ansprüche auf den Mindesturlaub begrenzt

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die an einer geriatrischen Rehaklinik in Baden-Württemberg angestellt war. Als sie 2004 erkrankte, erhielt sie eine befristete Erwerbsminderungsrente, sodass ihr Arbeitsverhältnis ruhte.

Ihren Jahresurlaub aus den Jahren 2005 bis 2009 konnte sie krankheitsbedingt nicht nehmen - insgesamt 149 Tage. Nachdem sie Ende März 2009 ganz aus ihrem Job ausschied, wollte sie sich ihren nicht genommenen Urlaub versilbern lassen.

Sie forderte von ihrem Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 18.841,05 Euro. Die Rehaklinik weigerte sich, zu zahlen. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehe gar kein Urlaubsanspruch.

Das BAG stellte nun klar, dass auch bei einem wegen andauernder Krankheit ruhendem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Denn auch ein Arbeitnehmer, der eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, sei krank.

Die Ansprüche seien allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub, also jährlich 24 Werktage begrenzt. Im konkreten Fall stehen der Klägerin danach eine Urlaubsabgeltung für 2008 und anteilig für 2009 zu - insgesamt 3920 Euro brutto.

Az.: 9 AZR 353/10

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