Zwangseinweisung

BGH gewährt Ärzten Spielraum

Mit Zwang in die Psychiatrie: So einfach ist es seit dem jüngsten BGH-Urteil nicht mehr. Doch in einem neuen Beschluss hat das oberste deutsche Strafgericht Ärzten mehr Spielraum eingeräumt - wenn sie überzeugen können.

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BGH in Karlsruhe: Spielraum bei der "Zwangseinweisung".

BGH in Karlsruhe: Spielraum bei der "Zwangseinweisung".

© Zentrixx / imago

KARLSRUHE (mwo). Eine Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik kann im Einzelfall auch dann zulässig sein, wenn der Patient die Behandlung bislang nicht befürwortet hat.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe kommt eine Genehmigung in Betracht, wenn der Patient möglicherweise doch noch Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung zeigt.

Nach früherer Rechtsprechung konnte ein Betreuer die Zwangsbehandlung eines Betreuten gegen dessen Willen durchsetzen.

Mit Beschlüssen vom 20. Juni hatte der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben (Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Dies hat der BGH nun zunächst bekräftigt.

Deutliche Ablehnung des Patienten

"Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung", heißt es auch in dem jetzt veröffentlichten neuen Beschluss vom 8. August.

Gleichzeitig gibt der BGH den Ärzten und Psychologen nun aber mehr Möglichkeiten, noch Überzeugungsarbeit zu leisten.

Denn nach dem neuen Beschluss können Gerichte eine zwangsweise "Unterbringung zur Heilbehandlung" genehmigen, wenn sich "eine Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht bereits manifestiert hat, die Behandlung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint".

Im Streitfall sei die Ablehnung der Behandlung durch den Patienten aber so eindeutig, dass auch eine Zwangsunterbringung ausscheide, entschied der BGH.

Az.: XII ZB 671/11

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