Zwangsvollstreckung

Gericht lehnt pauschale Klausel ab

KARLSRUHE (mwo). Schuldner, die sich einer Zwangsvollstreckung unterwerfen, sollen genau wissen, was sie tun.

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Eine entsprechende notarielle Klausel muss daher die Zahlungsansprüche genau benennen, heißt es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall entgeht daher eine Wohnungskäuferin der Zwangsvollstreckung, weil der Notar nur eine allgemeine Pauschalklausel in die Verträge aufgenommen hatte.

Gemeinsam mit ihrem Partner hatte die Frau eine Eigentumswohnung für 355.000 Euro gekauft. Die beim Notar unterzeichneten Verträge enthielten eine Klausel, die den Verkäufer absichern sollte, wenn das Geld nicht rechtzeitig eingeht.

Danach unterwarf sich das Paar "wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung.

Klausel genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen

Zum Fälligkeitstermin war die Wohnung noch nicht vollständig bezahlt. Gestützt auf die Vollstreckungsklausel wollte der Verkäufer daher das Vermögen der Käuferin pfänden.

Wie schon das Landgericht Darmstadt lehnte auch der BGH die Zwangsvollstreckung ab. Die unterschriebene Klausel genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Es reiche nicht aus, wenn sich die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderungen insgesamt aus dem Vertrag ableiten lassen (Bestimmtheitsgebot).

Vielmehr müssten die Zahlungsansprüche in der Vollstreckungsklausel selbst dem Inhalt und der Höhe nach konkret benannt sein (Konkretisierungsgebot).

Az.: VII ZB 55/11

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