Entschädigungszahlung
Nicht immer verminderter Steuersatz
KASSEL. Erhaltene Entschädigungszahlungen können steuerbegünstigt sein. Doch der individuell berechnete verminderte Einkommensteuersatz gilt nicht immer, wie das Hessische Finanzgericht (FG) in Kassel betonte. Es lehnte die Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung ab.
Nach dem Einkommensteuergesetz werden auf bestimmte außerordentliche Einkünfte geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" und Entschädigungen "für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit".
In dem beschriebenen Fall war ein Gebäude verkauft worden. Ein Steuerberater hatte dort Büroräume gemietet. Da der neue Eigentümer das Gebäude abreißen wollte, vereinbarte er eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und zahlte eine Abfindung.
Diese muss der Steuerberater voll versteuern, so das FG. Die Abfindung sei keine wirkliche Entschädigung, sondern ein "Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes".
Im zweiten Fall wollte sich ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater an einer Bürogemeinschaft beteiligen, hielt den entsprechenden Vertrag mit einer Anwaltssozietät dann aber nicht ein. Die Parteien einigten sich auf erhebliche Ausgleichszahlungen des Steuerberaters an die Sozietät.
Auch dies sei keine Entschädigung für wegfallende Einnahmen, sondern eine in dem Vertrag bereits angelegte Vertragsstrafe, urteilte das FG am 27. Juni 2012 (mwo)
Az.: 10 K 761/08