Kommentar zum BSG-Urteil

Ein Ja zu Mindestmengen

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Bilder winziger Babys lassen die Emotionen wohl aller Menschen höher schlagen. Vor dem Bundessozialgericht (BSG) wurde dies kaum greifbar. Nur einmal zeigte sich G-BA-Chef Josef Hecken sichtlich empört, nachdem ein Klinikanwalt ihm vorgeworfen hatte, er wäge das Leben gegen Behinderungen Frühgeborener ab.

Ansonsten arbeiteten die Juristen in Kassel die Probleme sachlich ab. Das Ergebnis: Eine Mindestmenge ist zulässig, die Schwelle bei 30 für Frühchen unter 1250 Gramm aber nicht zu begründen.

So verließen nur Sieger den Saal: Die Kliniken haben ihren Streit formal gewonnen. Der G-BA aber wurde in wichtigen Punkten bestätigt: So sind Mindestmengen nicht nur bei Kniegelenken und Hüften erlaubt, sondern bei allen Leistungen, bei denen eine Konzentration möglich, sinnvoll und für die Patienten zumutbar ist.

Und das BSG verwarf die Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, es gelte hier ein enges "Wissenschaftlichkeitserfordernis".

Nein, wissenschaftliche "Hinweise" auf den Sinn einer Mindestmenge reichen aus. Nur die Höhe muss gut bedacht sein.

Wenn es um den Schutz der schutzlosesten aller Menschen geht, sollte jedes geeignete Mittel recht sein. Mindestmengen sind durchaus eines davon, so das BSG.

Lesen Sie dazu auch den Bericht: BSG kippt Mindestmengen: 14 statt 30 Frühchen

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