Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer Vorerkrankungen verschweigt, riskiert seinen Schutz

Wer Vorerkrankungen und Beschwerden nicht wahrheitsgemäß angibt, läuft bei der Berufsunfähigkeitsversicherung Gefahr, im Schadensfall leer auszugehen.

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KARLSRUHE. Werden beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitspolice Krankheiten bewusst verharmlost oder verschwiegen, geht der Schuss für den Versicherten nach hinten los. Dies kann als arglistige Täuschung gewertet werden, befand kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Bauschlosser und Lagerist, 2001 eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Auf Fragen im Antragsformular nach Vorerkrankungen gab er eine "Angina" an.

Tatsächlich war der Mann mehrmals wochenlang wegen verschiedener Thromboseerkrankungen arbeitsunfähig. Auch Schulter- und Rückenbeschwerden infolge einer Überlastung hielt er nicht für erwähnenswert.

OLG gibt Versicherer Recht

Als er 2011 wegen Bandscheibenproblemen eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente beantragte, holte der Versicherer Erkundigungen ein. Als er von den Vorerkrankungen erfuhr, wollte er die Police rückgängig machen. Zu Recht, entschied das OLG.

Der Kläger habe den Versicherer arglistig getäuscht. Er habe Fragen nach seiner Gesundheit objektiv falsch beantwortet. Das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen rechtfertige grundsätzlich die Annahme einer Täuschung.

Dafür, die Schulter- und Rückenbeschwerden nicht zu erwähnen, habe es ebenfalls keinen Grund gegeben. (fl)

Az.: 12 U 140/12

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