Missbrauch

Richter erleichtern Entschädigung

Ohne Zeugen reichen "glaubhafte" Angaben des Betroffenen aus, um eine Entschädigung zu erhalten.

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KASSEL. Opfer von sexuellem Missbrauch oder anderer Gewalttaten können künftig leichter eine staatliche Entschädigung bekommen.

Lässt sich mangels geeigneter Zeugen die Tat nicht eindeutig beweisen, "sind die glaubhaften Angaben der Antrag stellenden Person zu Grunde zu legen", wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Die heute 51-jährige Klägerin leidet unter einer Angst- und Persönlichkeitsstörung und ist deshalb schwerbehindert und arbeitsunfähig. Mehrere psychiatrische Diagnosen belegen ein Trauma in ihrer Kindheit.

Bruchstückhaft erinnerte sich die Frau, dass sie als Kind von ihrem Vater regelmäßig misshandelt und schließlich auch sexuell missbraucht wurde. Der Vater bestritt dies, die Mutter verweigerte die Aussage. Weitere Zeugen oder andere Beweise für einen sexuellen Missbrauch gab es nicht.

1999 beantragte die Frau eine staatliche Opferentschädigung. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte dies ab: Die Taten seien nicht bewiesen.

Ein aussagepsychologisches Gutachten habe ergeben, dass auch die zerrütteten Familienverhältnisse für das erlittene Trauma verantwortlich sein können. Auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hielt den vorgebrachten Missbrauch nicht für ausreichend wahrscheinlich und wies die Klage ab.

Das BSG verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das LSG zurück. Um eine Opferentschädigung beanspruchen zu können, müsse eine "tätliche rechtswidrige vorsätzliche Handlung" vorliegen.

Auch sexueller Missbrauch müsse dabei im Regelfall bewiesen werden. Nach einer gesetzlichen Ausnahmeklausel sehe es aber anders aus, wenn es keine Zeugen oder andere Beweise für Jahre zurückliegende Taten gibt.

Dann reiche eine glaubwürdige Aussage. Psychologische Gutachter dürften dabei aber nicht zu strenge Maßstäbe anlegen.

Bislang wurde hier eine ausreichende Glaubwürdigkeit verneint, wenn statt des Missbrauchs auch andere Gründe für die psychische Erkrankung möglich sind - hier die zerrütteten Familienverhältnisse und eine damit einhergehende Verwahrlosung des Kindes.

Dass solche anderen möglichen Krankheitsursachen die Glaubwürdigkeit des Opfers komplett infrage stellen, hielt das BSG für unzulässig. Es reiche in solchen Fällen aus, wenn der Gutachter von mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichste aufzeigt, urteilten die Kasseler Richter. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 9 V 1/12 R

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