Unfallschutz

Auch das Geldabheben ist versichert

Pflegende Angehörige, die beim Weg zum Bankautomaten stürzen, haben Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

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MÜNCHEN. Wer Angehörige zu Hause pflegt, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht nur für die Pflege innerhalb der vier Wände des Angehörigen, sondern auch beim Geldabheben am Bankautomaten, entschied das Landessozialgericht (LSG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Versicherungsträger legte sich quer

Geklagt hatte eine Frau, die ihre Schwiegermutter zu Hause pflegt. Sie wollte für die Einkäufe, die für die Versorgung der Schwiegermutter nötig sind, per EC-Karte Geld vom Konto der Pflegebedürftigen abheben. Auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten stürzte die Klägerin auf winterlicher Straße.

Sie machte gegenüber der Unfallversicherung Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Hand geltend. Doch der Versicherungsträger wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall gelten lassen.

LSG: Geldabheben gehört zum Einkausfweg

Auch vor dem Sozialgericht Augsburg hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Anders sah es vorm Landessozialgericht München aus. Die Richter stellten klar, dass neben der Pflege zu Hause auch das Einkaufen für Pflegebedürftige mit unter den Unfallversicherungsschutz falle. Wer dazu Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abhebe, sei auch für den Weg zum Geldautomaten abgesichert.

Das gelte nach Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII zumindest dann, wenn das Geld tatsächlich vom Konto des Pflegebedürftigen abgehoben werde, getrennt von den eigenen Geldbeständen aufbewahrt werde und das Bargeld für die hauswirtschaftliche Versorgung der pflegebedürftigen Person vorgesehen sei.

Außerdem müsste der Einkauf zeitnah zum Abheben erfolgen und der Weg zum Geldautomaten dürfe nur "unerheblich" vom ohnehin versicherten Einkaufsweg abweichen. (reh)

Landessozialgericht München, Az.: L 2 U 516/11

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