Rufbereitschaft

Kein Gehaltsplus für Chefarzt

Vor einem Landesarbeitsgericht scheitert ein Chefarzt mit seiner Klage auf 25.000 Euro extra für die Rufbereitschaft.

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Bei Anruf Chefarzt: Dafür gibt es nicht mehr Geld.

Bei Anruf Chefarzt: Dafür gibt es nicht mehr Geld.

© Jens Schicke/imago

HAMM. Ein Chefarzt mit "herausgehobener Vergütung" über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung kann für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften keine zusätzliche Vergütung erwarten.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichen Urteil entschieden.

Es wies damit den Leiter der Nephrologie eines katholischen Krankenhauses im Sauerland ab. Laut Dienstvertrag erhielt er eine Vergütung von gut 100.000 Euro pro Jahr.

Zusätzlich erzielte er jährlich rund 20.000 Euro aus Privatliquidation. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaften sollten mit der Vergütung abgegolten sein.

Der Chefarzt meinte, diese Klausel sei unwirksam. Für seine Rufbereitschaften verlangte er eine zusätzliche Vergütung von knapp 25.000 Euro jährlich.

Gericht: Überstunden mit Gehalt bereits abgegolten

Wie nun das LAG Hamm entschied, kann die pauschale Abgeltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften tatsächlich unwirksam sein, wenn nicht klar ist, in welchem Umfang solche Dienste auf den Arbeitnehmer zukommen.

Angesichts der "herausgehobenen Vergütung" des Chefarztes könne dies hier aber dahinstehen. Selbst wenn die Klausel unwirksam sei, könne er kein zusätzliches Geld verlangen.

Er sei mit einem leitenden Angestellten vergleichbar; auch für sie seien aber Überstunden "grundsätzlich mit der vereinbarten Vergütung abgegolten".

Mit seinem Einkommen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2013 69.600 Euro) gehöre der Chefarzt "zu den Besserverdienern", die üblich "nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht nach der Erfüllung eines bestimmten Stundensolls beurteilt werden".

Auch Erlöse aus Privatliquidation zählen zur Vergütung

Das Argument des Chefarztes, er verdiene dann weniger als ein Oberarzt, ließ das LAG nicht gelten. Denn der Chefarzt habe bei dieser Rechnung seine Erlöse aus der Privatliquidation außen vor gelassen. Diese seien aber "Teil der Gesamtvergütung".

Zur Begründung verwies das LAG auch auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2012. Danach sind Überstunden in der Regel zu vergüten, außer bei "herausragendem Entgelt".

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm liegt die Schwelle zum "herausragenden Entgelt" bei der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wird jährlich entsprechend der Lohnentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland angepasst. (mwo)

Az.: 18 Sa 1802/12

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Überstunden inklusive

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