Kommentar zum Rufbereitschafts-Urteil

Überstunden inklusive

Das Landesarbeitsgericht reiht Chefärzte bei den Besserverdienern ein - zu Recht. Für Niedergelassene ist das ein Trost.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Nach jüngerer Rechtsprechung gelten Bereitschaftsdienste und teils auch Rufbereitschaften als Arbeitszeit. Ärzte, die ein besonders hohes Einkommen haben, können davon allerdings nicht mehr profitieren.

Denn bei einem Chefarzt mit "herausgehobener Vergütung" sind Überstunden bereits inklusive, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied.

Damit reihte das LAG Chefärzte in die Gruppe anderer "außer Tarif" bezahlter Abteilungsleiter ein. Hohe Wochenarbeitszeiten sind dort üblich. Bezahlt wird letztlich das Ergebnis; eine Überstundenvergütung können diese Top-Angestellten nicht mehr erwarten.

Letztlich, so die Logik, gehören sie angesichts ihrer Gestaltungsaufgaben und -freiheiten eher schon ins Unternehmer-Lager als zu den normalen Arbeitnehmern. Gerade bei Chefärzten trifft dies wegen der Privatliquidation besonders zu.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm drückt ein Stück Normalität für den Arztberuf aus. Und Chefärzte rücken neben die Niedergelassenen, die als "Praxischefs" ohnehin zu den freiberuflichen Unternehmern zählen und nach deren Überstunden ebenfalls niemand fragt.

Lesen Sie dazu auch: Rufbereitschaft: Kein Gehaltsplus für Chefarzt

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