Recht

Reiseveranstalter darf nur tatsächliche Mehrkosten fordern

Verbraucherzentrale Bundesverband klagt mit Erfolg gegen eine Klausel zur Namensänderung vor Reiseantritt.

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BERLIN/MÜNCHEN. Wenn Verbraucher nach einer Reisebuchung den Namen eines Reisenden ändern lassen, darf der Veranstalter keine Zusatzkosten in Höhe des vollen Reisepreises oder mehr berechnen.

Das hat das Landgericht München I kürzlich entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Verfahrensgegner war der Reiseveranstalter FTI Touristik. Ein Passus in dessen Buchungsbestätigung war dem vzbv ein Dorn im Auge: "Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reispreises oder mehr anfallen".

Ersatzperson bis Reisebeginn möglich

Verbrauchern haben das Recht, bei Pauschalreisen noch bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu bestimmen, etwa weil sie selbst die Reise nicht antreten können.

"Durch solche Klauseln mit völlig überzogenen Kosten werden die Rechte der Kundinnen und Kunden jedoch ausgehöhlt", kritisiert vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe.

Ähnlich die Richter am Münchner Landgericht, die in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher entsprechend § 307 BGB sehen.

Zudem erwecke der Passus den Eindruck, der Reiseveranstalter könne "die Höhe der Mehrkosten bei einer Namensänderung nach freiem Ermessen festlegen und zwar auf 100 Prozent des Reisepreises und mehr", heißt es in der Urteilsbegründung.

Das widerspreche § 651b BGB ("Vertragsübertragung"), in dessen Absatz 2 geregelt ist, dass der Reiseveranstalter bei Namensänderungen, nur "die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten" geltend machen kann. (eb)

Az. 12 O 5413/13

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