Umsatzsteuer

Betriebswirt kann nicht Arzt spielen

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MÜNCHEN. Ein selbstständiger Betriebswirt ist weder mit einem Arzt zu vergleichen noch mit einer sozialen Einrichtung. Auch die Tätigkeit in einer Klinik verhilft ihm nicht zur Befreiung von der Umsatzsteuer, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und arbeitet als selbstständiger Dozent und Arbeitstherapeut. in einer Rehaklinik. Seine Vergütung erachtete er in den streitigen Steuerjahren 2003 bis 2007 als umsatzsteuerfrei. Nach einer Steuerprüfung setzte das Finanzamt aber Umsatzsteuern fest.

Laut Gesetz sind "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit" von der Umsatzsteuer befreit.

Wie nun der BFH entschied, setzt dies auch nach EU-Recht nicht nur voraus, dass der Unternehmer oder Selbstständige ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt, sondern auch, dass er "die dafür erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt".

Daran fehle es hier. "Die Qualifikation als Diplom-Betriebswirt ist auch dann keine arztähnliche Berufsqualifikation, wenn im Rahmen dieser Ausbildung das Wahlpflichtfach ‚Sozialpsychologie‘ belegt wurde", stellten die Münchener Richter klar.

Die Steuerbefreiung eines Subunternehmers ohne Befähigungsnachweis komme aber nicht in Betracht - selbst dann nicht, wenn die Klinik keine Umsatzsteuer zahlen muss.

Und auch auf entsprechende Vergünstigungen nach EU-Recht könne sich der Betriebswirt nicht berufen, weil er selbst keine "anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter" sei, urteilte der Bundesfinanzhof. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: V R 8/12

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