Notfall

Höheres Honorar erst ab 19 Uhr

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KASSEL. Eine Notfallbehandlung muss nicht immer auch als Notfall vergütet werden. Während der üblichen Sprechstundenzeiten können dann auch Krankenhäuser keinen erhöhten Honorarsatz verlangen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Beschluss entschied.

Es bestätigte damit eine zum Quartal III/2007 eingeführte Regelung der KV Sachsen. Danach geht der kassenärztliche Bereitschaftsdienst von abends 19 bis morgens 7 Uhr.

Notfallbehandlungen außerhalb dieser Zeiten waren bei den Vertragsärzten in das Regelleistungsvolumen einbezogen, für Krankenhausambulanzen gab es einen eigenen Honorartopf. Im Ergebnis war im Streitquartal I/2008 die Vergütung für Notfallbehandlungen während der Bereitschaftszeit gut doppelt so hoch wie tagsüber.

Schon das Sozialgericht Dresden und das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz hatten diese Regelung als rechtmäßig bestätigt. Das BSG wies nun eine gegen das Chemnitzer Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ab.

Wie berichtet, hatte das BSG zwar schon im Dezember 2012 entschieden, dass Kliniken bei der Notfallvergütung nicht benachteiligt werden dürfen. Hier treffe die Regelung aber beide gleichermaßen: Ebenso wie die Ambulanzen erhielten auch die Vertragsärzte nur nachts ein erhöhtes Honorar.

Auch dass das erhöhte Honorar erst ab 19 Uhr greift, ist laut BSG rechtmäßig. Ohne Erfolg rügte die klagende Klinik eine "Lücke", weil die meisten Praxen ihre Sprechstunden schon früher beenden.

Doch es gehe hier nicht um den Rettungsdienst, betonten die Kasseler Richter, sondern um Behandlungen, bei denen auch während der Sprechzeiten meist eine Wartezeit besteht. Zudem gehe auch der Bewertungsausschuss von einem Sprechstundenangebot von 7 bis 19 Uhr aus. Dies liege im Rahmen einer zulässigen Typisierung. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 8/12 B

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