BFH

Erbschaftsteuer wird nicht immer sofort fällig

Gericht gewährt einstweiligen Rechtsschutz, wenn das Erbe keine flüssigen Mittel umfasst, aus denen die Steuer bezahlt werden kann.

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MÜNCHEN. Finanzämter können Erbschaftsteuern oft nicht mehr sofort kassieren. Die Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn das Erbe keine flüssigen Mittel umfasst, aus denen die Steuer bezahlt werden kann, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Grund sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitigen Steuerregelungen.

2009 wurden in das Erbschaftsteuergesetz erhebliche Vergünstigungen für betriebliches und landwirtschaftliches Vermögen eingefügt. Diese sollten verhindern, dass Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und Arbeitsplätze verloren gehen, wenn die Erben die Steuer nicht bezahlen können, ohne den Betrieb zu beleihen oder gar zu verkaufen.

In einer ähnlichen Situation sah sich die Klägerin. Aus dem Vermächtnis ihres geschiedenen Ehemannes sollte sie laut Testament eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich 2700 Euro bekommen.

Das Finanzamt hielt die Hand auf und verlangte auf einen Schlag Erbschaftsteuern in Höhe von 71.000 Euro. Dieses Geld habe sie aber nicht, sie könne es nur durch Schulden aufbringen, argumentierte die Erbin.

Bereits im September 2012 hatte der BFH die neuen Steuerregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Durch die neuen Steuervergünstigungen sei eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung nicht mehr gewährleistet.

Unternehmer könnten sogar für Privatvermögen die Erbschaftsteuer umgehen, indem sie dies vorübergehend in betriebliches Vermögen überführen.

Warten aufs Bundesverfassungsgericht

Nach dem neuen Beschluss muss die Erbin die Steuer zumindest so lange nicht bezahlen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage entschieden hat. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts soll dies voraussichtlich im kommenden Jahr 2014 geschehen.

Zur Begründung erklärte der BFH, die Erbin habe ein erhebliches "berechtigtes Interesse", dass der Steuervollzug vorerst ausgesetzt wird.

Ein entsprechender Anspruch bestehe immer dann, wenn das Erbe keine Mittel umfasst, die zur Bezahlung der Steuer verwendet werden können. Schulden oder möglicherweise Verlust bringende Verkäufe seien den Erben nicht zuzumuten, nur um die Steuer sofort bezahlen zu können.

Entgegen der früheren Rechtsprechung gilt einstweiliger Rechtsschutz unabhängig davon, welche Entscheidung Richter und Experten aus Karlsruhe erwarten.

Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht auch dann, wenn es ein Gesetz als verfassungswidrig verwirft, Änderungen oft erst für die Zukunft verlangt. In diesem Fall würden die nach dem aktuellen BFH-Beschluss ausgesetzten Erbschaftsteuerbescheide doch noch fällig. (mwo)

Az.: II B 46/13

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