Zulassung

BAG muss nicht jeden Nachfolger akzeptieren

Verzichtet ein BAG-Partner auf seine Zulassung, haben die verbleibenden Ärzte ein gewisses Mitspracherecht bei der Nachbesetzung. Selbst dann, wenn ein Missbrauchsverdacht besteht, entschied nun das BSG.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Jeder Baustein muss passen: Zulassungs- und Berufungsausschuss können der BAG noch lange nicht jeden Nachfolger aufs Auge drücken.

Jeder Baustein muss passen: Zulassungs- und Berufungsausschuss können der BAG noch lange nicht jeden Nachfolger aufs Auge drücken.

© Jakub Jirsak / fotolia.com

KASSEL. Nach dem Ausscheiden eines Kollegen müssen die verbliebenen Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht die Zulassung eines Nachfolgers hinnehmen, mit dem sie "aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammenarbeiten können".

Das gilt selbst dann, wenn es Hinweise auf eine missbräuchliche Gründung der BAG gibt, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Laut Gesetz sind die Zulassungsgremien gehalten, die Interessen der in der BAG verbliebenen Ärzte zu berücksichtigen.

Urteil zu radiologishen BAG in Berlin

Hierzu entschied nun das BSG, dass diese Interessen aber nur wenig ins Gewicht fallen, wenn sich der Eindruck aufdrängt, die BAG sei vorrangig gegründet worden, um über diese Vorschrift Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen.

Anzeichen hierfür sei, dass die BAG nur kurz bestanden hat oder dass - etwa bei einer überörtlichen BAG - die Praxen nicht tatsächlich eng verflochten waren.

"Das geht jedoch nicht so weit, dass die Interessen der verbleibenden Ärzte unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Gründung der BAG vollständig unberücksichtigt bleiben können", betonten die Kasseler Richter.

Im konkreten Fall lag nach ihrer Überzeugung genau solch ein Fall vor. Die radiologische BAG in Berlin war Anfang 2010 gegründet worden; bereits zum 30. Juni 2010 verzichtete einer der Ärzte auf seine Zulassung.

Im selben Haus wie die Berufsausübungsgemeinschaft befand sich auch ein Medizinisches Versorgungszen-trum (MVZ), das ebenfalls radiologische Leistungen erbringt.

Auf die Nachfolge bewarb sich eine Ärztin des MVZ, die Ehefrau des MVZ-Leiters. Zweite Bewerberin war eine 73-jährige Ärztin, die eigentlich schon seit 2003 Altersrente bezog.

BSG: MVZ-Ärztin scheidet aus

Der Zulassungsausschuss wählte die 73-Jährige, der Berufungsausschuss die MVZ-Ärztin. Wie nun das BSG entschied, scheidet die MVZ-Ärztin jedoch aus.

Diese sei beruflich - durch ihre Anstellung im MVZ - und persönlich - durch ihre Ehe mit dem Leiter dieses MVZ - mit einem Konkurrenten der BAG verbunden. Sie habe ein Interesse daran, die Zulassung in das MVZ zu ziehen. Dies schließe ihre Zulassung in der BAG aus.

So hat nach dem Kasseler Urteil der Berufungsausschuss nur noch zu prüfen, ob die 73-Jährige die Zulassung bekommen kann. Dies setze insbesondere voraus, "dass sie die Praxis fortführen will und kann.

Dies soll nun das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nochmals prüfen. "Unter dem Gesichtspunkt einer gewissen Versorgungskontinuität" könne das LSG "einen Zeitraum von fünf Jahren für jedenfalls ausreichend" halten.

Az.: B 6 KA 49/12 R

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