Erststudium

Ausgaben doch nicht von Steuer absetzbar

Ob nun später als Freiberufler oder Angestellter unterwegs: Mediziner können die Kosten für ein Erststudium weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzen. Das hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt.

Von Frank Leth und Martin WortmannMartin Wortmann Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Studenten können das Finanzamt nun doch nicht an den Kosten ihres Erststudiums beteiligen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Ausgaben nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist danach auch rückwirkend rechtmäßig.

Normalerweise sind Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung von der Steuer für Arbeitnehmer als Werbungskosten und für Unternehmer und Selbstständige als Betriebsausgaben absetzbar.

Seit 2004 hatte der Gesetzgeber die Ausgaben für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium davon ausgenommen. Auch der BFH in München hatte dies zunächst nicht beanstandet.

Gesetzgeber besserte noch Ende 2011 nach

2011 rückten die Münchener Richter davon jedoch ab und stellten fest, dass das Gesetz widersprüchlich ist. Ein Steuerabzug als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben sei daher zulässig.

Als Reaktion besserte der Gesetzgeber noch Ende 2011 die Vorschriften nach. Per Gesetz wurde bestimmt, dass die Aufwendungen für das Erststudium keine Werbungskosten, sondern nun Sonderausgaben sind - außer, das Studium wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert.

 Die Gesetzesänderung gilt dabei rückwirkend seit 2004. Sonderausgaben können nur mit Einkünften desselben Steuerjahres verrechnet werden; der Abzug ist zudem auf jährlich 4000 Euro begrenzt.

Jura-Student hielt Gesetzesänderung für rechtswidrig

Ein Jura-Student hielt die Gesetzesänderung für rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und sei daher verfassungswidrig.

Der BFH wies die Klage nun jedoch ab. Es liege weder ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Der Gesetzgeber habe lediglich das "langjährige und bis 2011 auch vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt".

Az.: VIII R 22/12

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