Nebenwirkungen

Pharma muss Auskunft geben - auch bei Verdacht

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OLDENBURG. Pharmahersteller müssen Auskunft über ihnen bekannte Fälle von Neben- und Wechselwirkungen ihrer Produkte geben. Dazu reicht bereits ein plausibler Verdacht.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen Produkt und unerwünschter Wirkung muss nicht festgestellt werden, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der Fall: Ein Patient hatte nach Einnahme des Gichtmittels Allopurinol eine toxisch epidermale Nekrolyse erlitten. Um eine Schadensersatzklage vorzubereiten, verlangte er vom Hersteller gemäß § 84a Arzneimittelgesetz Auskunft über weitere, dem seinen vergleichbare Fälle. Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch.

Dazu habe die Erkrankung nicht zweifelsfrei auf die Medikamenteneinnahme zurückgeführt werden müssen, so das OLG. Den Richtern genügte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme auftraten.

Daher erscheine die Verursachung des Schadens durch die Einnahme des Medikaments plausibel. (cw)

OLG Oldenburg, Revision zugelassen, Az.: 1 U 55/13

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