Sturz im Pflegeheim

Keine Pflichtverletzung, kein Schadenersatz

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KÖLN. Kann beim Sturz einer Pflegeheimbewohnerin ein Spontanbruch des Oberschenkelhalsknochens nicht als Ursache ausgeschlossen werden, ist der Heimträger nicht zu Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Der Fall: Eine fast 90-jährige sturzgefährdete Frau wurde in einem Altenheim beim Toilettengang von einer Pflegekraft begleitet. Trotzdem fiel die Seniorin hin und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch.

Die Krankenkasse verklagte das Heim nach dem Tod der Frau auf Ersatz von 7000 Euro Behandlungskosten. Die Kasse scheiterte vor dem Landgericht und dem OLG.

Beide konnten keine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimträgers erkennen. Zwar habe wegen der Sturzgefahr eine besondere Obhutspflicht des Heimes bestanden. Es habe sich aber nicht klären lassen, ob es sich bei der Verletzung der Frau um ein durch das Heim beherrschbares Risiko gehandelt habe.

Ursache für die Verletzung der Frau konnten laut Sachverständigem sowohl der Sturz als auch eine Osteoporose bedingte Spontanfraktur gewesen sein.

Die Wahrscheinlichkeit der Spontanfraktur bezifferte der Sachverständige mit mindestens fünf bis 20 Prozent. Und das reichte dem Gericht nicht für eine Beweislastumkehr. Den Beweis, dass eine Pflichtverletzung des Heimes für die Verletzung verantwortlich war, konnte die Krankenkasse nicht führen. (iss)

Az.: 17 U 35/13

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