Ulm

Sterbehilfe-Prozess eingestellt

Einem Arzt kann nicht nachgewiesen werden, dass er seinem Vater in einer Uniklinik Sterbehilfe geleistet hat - der Prozess wird eingestellt. Eine verbale Ohrfeige setzt es am letzten Verhandlungstag für den diensthabenden Stationsarzt.

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Wurde straflose Hilfe beim Sterben oder strafbare Sterbehilfe geleistet? Um diese Frage ging es bei dem Prozess vor dem Landgericht Ulm.

Wurde straflose Hilfe beim Sterben oder strafbare Sterbehilfe geleistet? Um diese Frage ging es bei dem Prozess vor dem Landgericht Ulm.

© Gina Sanders/fotolia.com

ULM. Mit der Einstellung des Verfahrens ging vor dem Landgericht Ulm jetzt ein Prozess zu Ende, "den es gar nicht hätte geben dürfen". So hat es Rechtsanwalt Thilo Pfordte aus München gegenüber der "Ärzte Zeitung" formuliert.

Pfordte ist einer der Verteidiger des 44-jährigen Ulmer Uni-Mediziners, der angeklagt war, zusammen mit seiner heute 72-jährigen Mutter seinem sterbenden Vater Anfang 2008 in einem Krankenzimmer des Ulmer Uniklinikums auf dessen Wunsch Sterbehilfe geleistet zu haben.

Zu der Anklage war es gekommen, nachdem der diensthabende Oberarzt auf der Station die Polizei eingeschaltet und damit die Ermittlungen gegen seinen ärztlichen Kollegen und dessen Mutter in Gang gebracht hatte.

Auf Station hatte der 69-jährige Patient damals im Finalstadium einer Lungenfibrose in Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes unter dramatischer Luftnot gelitten.

Grund der Ermittlungen: Die Morphinzufuhr der Morphinpumpe war in Abwesenheit des Klinikpersonals auf die Höchstdosis eingestellt worden. Die Beschuldigten äußerten sich während des Prozesses nicht zum Tatvorwurf.

Qual für Angehörige

Für sie sei der Prozess sechs Jahre nach dem Tod ihres Angehörigen eine Tortur gewesen, beschreibt Pfordte die Situation für die Angeklagten: "Man muss sich das vorstellen. Da ist eine Familie, die war in einer Extremsituation. Sie mussten das qualvolle Sterben ihres Angehörigen begleiten, dann müssen sie erfahren, dass gegen sie ermittelt wird, und sechs Jahre später müssen sie sich vor Gericht noch einmal dezidiert anhören, unter welchen Qualen ihr Angehöriger verstorben ist."

Juristisch war zu bewerten, ob der Tod des Patienten letztlich durch die Morphinüberdosis oder die Grund- bzw. schwerwiegende Begleiterkrankungen eingetreten ist.

Mehrere renommierte Gutachter kamen zu Wort: Rechts-, Intensiv- und Palliativmediziner. Bis auf einen kamen sie zu dem Schluss, dass nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden könne, was letztendlich die Todesursache war.

Kein gutes Urteil stellten die palliativmedizinischen Sachverständigen dem palliativmedizinischen Prozedere auf der Station aus. Es seien Fehler gemacht worden, es habe keine Notfallmedikation gegeben, der Patient sei in der Situation nahe dem Erstickungstod 25 Minuten alleine gelassen worden. Und: Im Moment, in dem der Sterbevorgang beginne, sei ein Therapiewechsel durchaus angezeigt.

Straflose Hilfe beim Sterben oder Strafbare Sterbehilfe?

Eine verbale Ohrfeige erhielt der diensthabende Arzt von dem Sachverständigen, Professor Uwe Janssens, dem ehemaligen Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin: Der Arzt sei ins Zimmer eines Sterbenden gerufen worden, er habe sich aber für den Perfusor am Krankenbett interessiert. Somit seien am fachmedizinischen und menschlichen Vorgehen auf der Station erhebliche Zweifel angebracht worden, resümierte der Verteidiger.

Die Verteidigung hatte am sechsten Verhandlungstag die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen. Das sei von Anfang an angestrebt worden, so Pfordte, weil damit die Unschuldsvermutung weiterhin gültig bleibt. Damit sei das Verfahren nun endgültig abgeschlossen und die Angehörigen würden nicht weiter belastet. "Damit sind wir zufrieden."

Es sei bei diesem Prozess nicht um die rechtliche Würdigung des Problems der aktiven Sterbehilfe gegangen, wie vielfach erwartet worden war, stellte Pfordte noch einmal klar. Man habe sich auf einer anderen Ebene bewegt.

Der Leitende Staatsanwalt Christof Lehr formulierte die entscheidende Frage so: "Wurde straflose Hilfe beim Sterben oder strafbare Sterbehilfe geleistet?" In übereinstimmender Würdigung des Sachverhalts kam man dahin, dass man Hilfe beim Sterben nicht ausschließen könne. Dies habe die Einstellung des Verfahrens ermöglicht , so Pfordte.

Als Auflage wurde den Angeklagten auferlegt, je 15.000 Euro an ein Ulmer Hospiz zu zahlen. Es handelt sich dabei nicht um eine Geldbuße, die Unschuldsvermutung bleibt davon unberührt. (bd)

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