Maßregelvollzug

Therapie nur bei Aussicht auf Erfolg

Weil die Therapieversuche eines suchtkranken Straftäters immer wieder scheiterten, ordnete der Bundesgerichtshof Haft an. Angesichts der mutmaßlich langen Therapiedauer bestehe kam Aussicht, die Behandlung im Maßregelvollzug noch während der Haftzeit zu beenden.

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KARLSRUHE. Drogenstraftäter, die immer wieder neu rückfällig werden und Straftaten begehen, müssen irgendwann in den Strafvollzug.

Die ersatzweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kommt nur in Betracht, wenn die Therapie dort Aussicht auf Erfolg hat, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Therapie im Maßregelvollzug kann danach auch an unzureichender Zeit scheitern.

Der heute 34-jährige Angeklagte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis sowie seit seinem 17. Lebensjahr Kokain. Um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, hat er zahlreiche Raubdelikte und andere Straftaten begangen.

2005 und 2006 scheiterten vier Therapieversuche: Eine Therapie brach der Süchtige selbst ab, drei Mal kam es zu Rückfällen. 2007 wurde eine Therapie abgebrochen, weil Mitarbeiter und andere Patienten sich bedroht fühlten. 2008 brachte er erstmals eine viermonatige Therapie zu Ende, wurde danach aber trotzdem rückfällig.

Nur vorübergehender Therapieerfolg

Erst ein siebter Therapieversuch brachte wenigstens einen vorübergehenden Erfolg und führte zu gut einjähriger Abstinenz bis Anfang 2012. Als er seinen Arbeitsplatz verlor, begann er jedoch erneut mit dem täglichen Konsum von Cannabis und Kokain.

Wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilte das Landgericht Braunschweig den Mann unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Dabei ordnete es die Unterbringung in einer Entzugseinrichtung an. Die Staatsanwaltschaft war damit nicht einverstanden. Ihre Revision hatte vor dem BGH nun Erfolg.

Die Drogensucht des Angeklagten sei Folge einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung". Nach Einschätzung eines Sachverständigen, so der BGH, sei "bei derart ungünstigen Ausgangsbedingungen" von einer Therapiedauer von vier bis fünf Jahren auszugehen.

Gericht sah keine Basis für Therapie in Haft

Daher gebe es "keine tragfähige Basis für die erforderliche konkrete Therapieaussicht", befanden die Karlsruher Richter. Auf die verhängte Freiheitsstrafe sei noch die Untersuchungshaft anzurechnen. Daher bestehe kaum Aussicht, die Therapie noch während der restlichen Haftzeit zu beenden.

Bei dieser Sachlage kam es auf einen Streit des 5. Strafsenats des BGH mit dem 3. Strafsenat nicht an. Letzterer hatte seit 2010 mehrfach entschieden, dass bei einer geschätzten Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell von einer unzureichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist, sodass der Maßregelvollzug dann ausscheidet.

Der 5. Strafsenat betonte nun aber, dass dies nach seiner Überzeugung nicht mit dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Anspruch auf Rehabilitation durch Therapie vereinbar ist.

Er halte daher an seiner 1996 geäußerten Auffassung fest, wonach "eine Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht jedenfalls nicht grundsätzlich entgegensteht". In dem nun vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall kam es hierauf jedoch nicht an, weil jedenfalls nicht die nötige Zeit für eine erfolgreiche Therapie gegeben war. (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 37/14

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