Urteil

Lebertransplantation zu Recht verweigert

Nicht immer müssen Ärzte angebotene Lebendspenden durchführen, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem rechtskräftigen Urteil entschieden hat.

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KÖLN. Wenn nach den Mailand-Kriterien keine reellen Chancen für die Zuteilung eines Spenderorgans bestehen, müssen Kliniken Patienten nicht bei Eurotransplant anmelden.

Dann können die Ärzte auch die Möglichkeit einer Lebendspende durch ein Kind ausschließen, wenn sie für das Kind ein tödliches Risiko von einem Prozent in Kauf nehmen müssten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Ein Mann litt in Folge eines 15 Jahre zurückliegenden Alkoholmissbrauchs an einer Leberzirrhose. Bei ihm hatten sich Ösophagusvarizen 2. Grades und Fundusvarizen Typ II/III gebildet.

Der Patient stellte sich im April 2008 erstmals in der Transplantationsambulanz einer Uniklinik vor. Sein Sohn erwog eine Lebendspende der Leber.

Die Klinikärzte überprüften regelmäßig den Krankheitsverlauf. Untersuchungen ergaben im Juni 2009 einen erhöhten AFP-Wert, im September 2009 wurde Leberkrebs diagnostiziert. Der Mann starb im Januar 2010 im Alter von 60 Jahren.

Weil die Ärzte den Patienten weder bei Eurotransplant angemeldet noch die Lebendspende des Sohnes in Betracht gezogen hatten, klagte seine Witwe auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro.

Klage abgewiesen

Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage ab. Weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsmangel seien für den vorzeitigen Tod des Mannes und sein Leiden verantwortlich, entschieden die OLG-Richter.

Zu keinem Zeitpunkt habe eine Anmeldemöglichkeit bei Eurotransplant bestanden. Zu Anfang seien die Leberwerte noch zu gut gewesen, sodass keine Zuteilung einer Leber hätte erfolgen können, heißt es in dem Urteil.

"Nachdem der Leberkrebs festgestellt worden war, konnte eine Anmeldung aus formalen Gründen nicht mehr erfolgen, da die Mailand-Kriterien nicht ausreichend gesichert erfüllt waren."

Eine Lebendspende werde in Deutschland nur dann durchgeführt, wenn auch die Möglichkeit einer Transplantation bestehe, hielt ergänzend das OLG fest. (iss)

Az.: 26 U 135/13

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