Korruptionsverbot

Neuregelung muss Grauzonen vermeiden

Das Thema Korruption im Gesundheitswesen wird in absehbarer Zeit gesetzlich neu geregelt werden. Ärzte wollen bei der Ausgestaltung des Gesetzes mitreden - auch damit falscher gesetzlicher Ehrgeiz nicht Kooperationen beeinträchtigt.

Von Katrin Berkenkopf Veröffentlicht:
Buttons mit der Aufschrift "Nicht korrupter Arzt" wurden im Januar 2013 in Stuttgart bei einer Messe ausgelegt.

Buttons mit der Aufschrift "Nicht korrupter Arzt" wurden im Januar 2013 in Stuttgart bei einer Messe ausgelegt.

© Kraufmann/dpa

DÜSSELDORF. Eine rechtliche Neuregelung des Themas Korruption im Gesundheitswesen ist absehbar. Davon gehen die Teilnehmer eines Diskussionsforums auf dem 66. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie aus.

Jetzt komme es darauf an, der Stimme der Ärzteschaft bei der Ausgestaltung eines Gesetzes Gehör zu verschaffen und dieses so präzise wie möglich zu formulieren, damit keine Grauzonen entstehen und insbesondere Kooperationen nicht behindert werden.

Dr. Axel Schroeder, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Urologen, ist überzeugt, dass am Ende der derzeitigenpolitischen Diskussion eine gesetzliche Neuregelung stehen wird, und diese wahrscheinlich im Rahmen des Strafgesetzbuches.

"Wir müssen dafür sorgen, dass die ärztliche Kompetenz nah dran ist an der Beurteilung der Zusammenhänge und der Frage, was eine Unrechtsverordnung ist", fügte Lars Lindemann hinzu, Hauptgeschäftsführer des Spitzenverbandes der Fachärzte Deutschlands.

Umstrittenes BGH-Urteil

Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein und CDU-Bundestagsabgeordneter, plädierte für weniger Aufgeregtheit in der Diskussion. "Ich verstehe nicht, warum wir uns besonders betroffen fühlen, wir sind doch nicht mehr, sondern eher weniger als andere von Korruption betroffen."

Ihren Anfang nahm die Diskussion um eine gesetzliche Neuregelung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom März 2012 (Az.: GSSt 2/11).

Das Gericht sah keine Strafbarkeit in dem Verhalten von Kassenärzten, Präsente der Pharmaindustrie im Gegenzug für ein bestimmtes Verordnungsverhalten anzunehmen.

Gleichzeitig stellten die Richter fest, dass die Ärzte keine Weisungsnehmer der Krankenkassen sind und stärkten damit ihren Status der Freiberuflichkeit.

Der Tenor des Urteils, so die Teilnehmer der Diskussion im Rahmen des DGU-Kongresses in Düsseldorf, war deshalb für die Ärzteschaft positiv.

"Die Bedeutung der Freiberuflichkeit wird auch von vielen Kollegen nicht erkannt", sagte Dr. Klaus Bittmann, Vorstand der Ärztegenossenschaft Nord e.V.

Wo soll die Neuregelung stehen?

Kammerpräsident Henke gab zu, dass sich seine Haltung zu einer gesetzlichen Neuregelung im Verlauf der Debatte geändert habe. Anfänglich sei er davon ausgegangen, dass eine solche Neuregelung nicht notwendig ist, schließlich gebe die Berufsordnung der Selbstverwaltung weitgehende Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum Zulassungsentzug.

"Dann wurde mir aber klar, dass die Kammern keine Ermittlungsbefugnisse haben", so Henke. Und es sei am Ende auch gar nicht wünschenswert, sie zu haben, um dann wie die Polizei gegen die eigenen Kollegen ermitteln zu müssen. Statt im Strafgesetzbuch sähe er eine neue Regelung lieber im Heilmittelwerbegesetz angesiedelt. "Das wäre am einfachsten."

Egal wo sie im Gesetz stehen wird - die neue Regelung muss präzise sein, so die Diskussionsteilnehmer. Vor allem die neuen Kooperationsverträge und Versorgungsformen stellen eine Herausforderung dar.

So sehen einige Verträge schließlich ausdrücklich eine finanzielle Belohnung für Ärzte vor, die ein bestimmtes Verordnungsprofil aufweisen.

"Kooperationen sektorübergreifender Art dürfen nicht behindert werden. Denn gerade das wäre abschreckend für junge Ärzte", sagte Stefan Gräf, Leiter der Stabsabteilung Politik der KBV.

"Die Definitionen müssen klar sein, und die müssen wir selbst treffen", so Genossenschafts-Vorstand Bittmann. Für Gräf ist die Definition bereits klar: "Die Grenze ist da, wo der wirtschaftliche Aspekt stärker ist als der persönliche Auftrag des Arztes. Daraufhin kann man einen Vertrag untersuchen, das ist möglich."

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