Regress

BSG verneint Beratung für auffällige Ärzte

Ist gegen einen Arzt schon einmal ein Regress verhängt worden, hat er keine Chancen mehr auf eine Beratung. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden.

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Die Richter des Bundessozialgerichts lehnten das Ansinnen eines völligen Regress-Neubeginns 2012 ab.

Die Richter des Bundessozialgerichts lehnten das Ansinnen eines völligen Regress-Neubeginns 2012 ab.

© Jan Haas/dpa

KASSEL. Der zum 1. Januar 2012 eingeführte Grundsatz "Beratung vor Regress" greift nicht ein, wenn Ärzte bereits früher zu einem Regress herangezogen worden sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch geurteilt.

Es wies damit die Ansicht ab, regressmäßig habe es Anfang 2012 einen völligen Neubeginn "ab Null" gegeben, weshalb es danach immer zunächst eine Beratung geben müsse.

Die Regelung habe vorrangig junge Ärzte schützen sollen, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. "Ärzte, die schon seit Jahren die Richtgrößen überschreiten, bedürfen der Beratung nicht. Diese wäre bloße Förmelei."

Richter: Ergänzung eine echte Neuregelung

In einem weiteren Fall entschied das BSG, dass die spätere Ergänzung, wonach der Grundsatz "Beratung vor Regress" auch auf noch schwebende Verfahren anzuwenden ist, erst ab Inkrafttreten dieser Ergänzung gilt, also für Bescheide des Berufungsausschusses nach dem 29. Oktober 2012.

Die Ergänzung sei keine Klarstellung, sondern eine echte Neuregelung gewesen, so das BSG hier zur Begründung. Deren Rückwirkung sei nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zwar zulässig, sie könne aber erst ab Inkrafttreten greifen.

Konkret müssen danach das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen einen Arzneimittelregress für 2009 gegen einen hausärztlichen Internisten in Nordrhein und das Sozialgericht Stuttgart einen Heilmittelregress für 2008 gegen einen Orthopäden in Württemberg nochmals inhaltlich prüfen.

Ergänzend stellte der BSG-Vertragsarztsenat zugunsten der Ärzte klar, was gelten soll, wenn sich eine Beratung als fehlerhaft erweist, weil der Arzt seine Überschreitung begründen kann.

In solchen Fällen gelte die Beratung als nicht erteilt. Bei einer erstmaligen tatsächlichen Überschreitung hat daher zunächst eine Beratung zu erfolgen. (mwo)

Az.: B 6 KA 8/14 R (Nordrhein, schwebende Verfahren) und B 6 KA 3/14 R (Württemberg, "erstmalig")

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