Urteil

Kosten für Scheidungsstreit sind absetzbar

Für einen Steuerpflichtigen ist es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, urteilte nun ein Finanzgericht.

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NEUSTADT. Seit einer Neuregelung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind Prozesskosten zwar grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar. Doch für Scheidungskosten gilt laut dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eine Ausnahmeregelung.

Genauer geht es um die - zusammen mit der seit 2013 geltenden Neuregelung des Paragrafen 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) in Kraft getretenen - Ausnahme, dass die steuerliche Anerkennung möglich ist, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Nur Prozesskosten für die Scheidung selbst, nicht für Folgekosten

Das FG bejahte das Vorliegen dieser Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst. Bezüglich der Scheidungsfolgesachen lehnte es sie jedoch ab.

Nach Ansicht des Gerichts geht die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1996 zurück. In dem Urteil sei gerade die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden.

Mit der Übernahme dieser Formulierung in Paragraf 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen - einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung -  übernommen.

Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, so das FG weiter. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (reh)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 1976/14

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