BGH-Urteil

Klinik muss private Arztanschrift nicht mitteilen

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KARLSRUHE. Kliniken müssen Patienten nicht die Anschrift ihrer Ärzte mitteilen. Auch wenn der Patient von dem Arzt Schadenersatz einklagen will, reicht der Name aus, urteilte der Bundesgerichtshof.

Patienten hätten zwar Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, und die Klinik müsse hier auch die Namen der behandelnden Ärzte mitteilen. Die Privatanschrift aber gehöre zu deren persönlichen Daten.

Klinikärzte würden sie in ihrer Rolle als Arbeitnehmer überlassen. Entsprechend gebiete der Datenschutz, dass die Klinik sie nur zu Arbeitgeberzwecken verwendet. Zudem könne die Klage auch unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden. (mwo)

Az.: VI ZR 137/14

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