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Apotheke gewinnt Rechtsstreit mit Stadt

Bei öffentlichem Werbe-Wildwuchs darf sich eine Stadt nicht einen Übeltäter allein herauspicken, gegen den sie vorgeht. In Trier bekam deshalb ein Apotheker vor Gericht Recht.

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TRIER. Wenn die Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen im öffentlichen Raum mittels unzulässig groß dimensionierter Werbetafeln überhand nimmt, darf das Ordnungsamt sich nicht einen einzelnen Übeltäter herausgreifen und nur gegen ihn vorgehen.

Stattdessen muss die Stadt "ein planvolles Konzept erarbeiten", entschied Anfang Dezember das Verwaltungsgericht Trier.

Bis die Stadt einen Plan hat, darf danach ein übergroßes Werbeschild der "Löwen-Apotheke" hängen bleiben.

In dem konkreten Fall war die Stadt ausschließlich gegen die unerlaubte Werbetafel der Apotheke eingeschritten, hatte andere Unternehmen aber geschont.

Das Schild der "Löwen-Apotheke" misst 1,2 mal 1,6 Meter, die Werbeanlagen-Satzung der Stadt begrenzt die Seitenlänge aber auf 75 Zentimeter. Daher forderte die Stadt Trier die Apothekenbetreiberin auf, ihr Werbeschild zu entfernen.

Im Prinzip zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht klarstellte. Dennoch hob es die "Beseitigungsanordnung" auf. Die Stadt habe "das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt".

Eingriffskonzept gefordert

Denn in Trier wimmele es von zu großen Werbeschildern. Die Apothekerin habe deren Zahl im näheren Umfeld ihres Betriebes unwidersprochen auf 30 bis 40 geschätzt.

In dieser Gemengelage dürfe sich die Stadt aber nicht die Apotheke herauspicken, während sie gegen die Vielzahl anderer Schilder nicht vorgehe. Von der Stadt forderte das Gericht daher "ein planvolles Konzept", wie und gegen wen sie nun vorgehen will.

Ein solches "Eingriffskonzept" liege bislang aber nicht vor, rügten die Trierer Richter in ihrer Urteilsbegründung. (mwo)

Az.: 5 K 1466/15.TR

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