Unterhaltspflicht
BGH entlastet unverheiratete Kinder
Neue Perspektiven für Unterhaltspflicht von Kindern, die in nicht-ehelicher Partnerschaft leben.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Erwachsene Kinder in nichtehelichen Partnerschaften müssen künftig oft weniger für die Versorgung pflegebedürftiger Eltern beitragen.
Sie können zwar nicht den erhöhten "Familienselbstbehalt" beanspruchen; der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eröffnete nichtehelichen Paaren aber einen Ausweg, wenn sie ein gemeinsames Kind haben.
Im entschiedenen Fall geht es um einen heute 74 Jahre alten Mann in Franken. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in seiner eigenen Wohnung betreut und versorgt. Das örtliche Sozialamt kommt für die Kosten auf, fordert aber eine Beteiligung des Sohnes.
Grundsätzlich sind leistungsfähige erwachsene Kinder zum sogenannten Elternunterhalt verpflichtet. Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung darf dies aber nicht zu wesentlichen Einschränkungen eines angemessenen Lebensstandards der Kinder führen.
Hier wäre das Einkommen des Sohnes allerdings hoch genug. Er machte aber geltend, dass er in nichtehelicher Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, einem gemeinsamen Kind und zwei Kindern der Partnerin lebt. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg dies nicht gelten lassen.
Der BGH bestätigte nun zwar, dass der Mann einen "Familienselbstbehalt" nicht beanspruchen kann. Gleichzeitig zeigte er aber einen Weg auf, der neben dem gemeinsamen Kind eine Berücksichtigung zumindest auch der Partnerin ermöglicht.
Denn diese könne Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt haben, wenn sie das gemeinsame Kind betreut. Dies gilt zunächst vorbehaltlos bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Danach kann es für weiteren Betreuungsunterhalt "kindbezogene Gründe" geben, etwa eine Behinderung, oder "elternbezogene Gründe". (mwo)
Az.: XII ZB 693/14