Rheinland-Pfalz

Kündigung des MDK-Chefs für unwirksam erklärt

Vor dem Landgericht Mainz obsiegt der ehemalige Geschäftsführer des MDK Rheinland-Pfalz. Die ausgesprochene Kündigung war rechtswidrig.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MAINZ. Die Kündigung des Arbeitsvertrags des ehemaligen Geschäftsführers des MDK Rheinland-Pfalz in Alzey, Gundo Zieres, ist unwirksam. Das hat das Landgericht Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Danach darf der MDK Zieres allerdings von der Arbeit freistellen, muss ihm dann aber dennoch 75 Prozent seiner Bezüge bezahlen.

Nachdem der MDK 2013 eine anonyme E-Mail mit verschiedenen Vorwürfen gegen Zieres erhalten hatte, hatte der Verwaltungsrat eine Sonderprüfung eingeleitet und beschloss am 16. Oktober 2013 die fristlose Kündigung (wir berichteten).

Nach dem Mainzer Urteil ist die Kündigung schon wegen Fristversäumnis unwirksam. Diese betrage zwei Wochen ab Kenntnis der wesentlichen Umstände. Diese habe der Verwaltungsrat aber bereits im August 2013 durch einen vorläufigen Zwischenbericht der Prüfer erfahren.

Erst fünf Wochen später seien die Einladungen für die Verwaltungsratssitzung verschickt worden. Zwar habe der MDK noch weitere Kündigungsgründe nachgeschoben, die in dem Zwischenbericht noch nicht enthalten waren; nach dem Arbeitsvertrag mit Zieres sei das Nachschieben solcher Gründe aber nicht zulässig gewesen. Auch eine zweite Kündigung vom 15. April 2016 war laut Landgericht verfristet.

Zieres hatte die meisten der Vorwürfe zurückgewiesen. Auch nach dem Mainzer Urteil sind mehrere Kündigungsgründe inhaltlich nicht haltbar. So sei es nach Zieres nach der mit dem MDK getroffenen Dienstwagenvereinbarung zulässig gewesen, auch private Tankrechnungen und Mautgebühren abzurechnen, betonte das Landgericht.

Dass diese Vereinbarung unwirksam sein soll, habe der MDK nicht belegen können. Ebenso habe es Zieres freigestanden, wie er vom MDK erhaltene Altersvorsorgebeträge anlegt. Der Vorwurf, er habe davon missbräuchlich zwei Immobilien gekauft, gehe daher fehl. Die Gehaltszulage sei wegen vorübergehender Zusatzaufgaben gerechtfertigt gewesen.

Insgesamt seien die Kündigungen des Anstellungsverhältnisses daher unwirksam, urteilte das Landgericht. Davon zu trennen sei aber die "Organstellung". Diese habe der MDK kündigen können. Zieres habe daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund stehe ihm auch nicht mehr das volle, sondern nur 75 Prozent seines Gehalts zu. Seinen Dienstwagen müsse er allerdings nicht herausgeben.

Ob der MDK Rheinland-Pfalz Berufung einlegen wird, ist noch offen. Die Kommissarische MDK-Leitung hat die stellvertretende Geschäftsführerin und Ärztin Ursula Weibler-Villalobos übernommen.

Urteil des Landgerichts Mainz

Az.: 2 O 329/13

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