Diät-Kuren

Fristlose Kündigung erlaubt

Verträge über Diät-Kuren, insbesondere wenn Medikamente dabei eine Rolle spielen, können auch ohne "wichtigen Grund" von Kunden rückgängig gemacht werden. Das Zivilrecht erlaubt die fristlose Kündigung, wenn der Dienstleister besonderes Vertrauen genießt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Sind Injektionen Teil eines gewerblichen Diätprogramms, so steht die Therapie einer ärztlichen Behandlung gleich, urteilte der Bundesgerichtshof.

Sind Injektionen Teil eines gewerblichen Diätprogramms, so steht die Therapie einer ärztlichen Behandlung gleich, urteilte der Bundesgerichtshof.

© mrfiza/fotolia.com

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat Verbrauchern die Kündigung von Abnehm-Kuren erleichtert. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil ist eine Kündigung ohne besondere Gründe unter der Voraussetzung möglich, dass bei der Therapie spezielle Präparate eingesetzt werden, die Wirkungen auf den Körper besitzen sollen. Im entschiedenen Fall geht es um die "Original Easylife Therapie". Dieses Diät-Programm wird bundesweit angeboten, im Streitfall von einem Franchisenehmer aus Solingen.

Die Therapie besteht aus einer Ernährungsberatung und Umstellung der Ernährung sowie werktäglichen Spritzen mit individuell abgestimmten homöopathischen Mitteln. Diese sollen die Fettverbrennung ankurbeln, die Nahrungsverwertung optimieren und die Straffung der Haut unterstützen. Im Vorfeld des Programms füllen die Kunden einen Fragebogen über gesundheitliche Beschwerden sowie eingenommene Medikamente aus. Die Werbung versprach zudem die begleitende Betreuung durch einen Arzt.

Kündigung mit Attest

Die beklagte Kundin hatte eine vierwöchige Therapie für 1290 Euro vereinbart. Bereits am zweiten Tag klagte sie jedoch über Beschwerden und erklärte, sie wolle die Therapie abbrechen. Elf Tage später legte sie ein Attest ihres Hausarztes vor. Der riet darin aus medizinischen Gründen von einer Spezialdiät ab. Im selben Umschlag befand sich der Vertrag der Kundin mit der Notiz: "Bitte um Aufhebung. Attest anbei."

Das Therapiezentrum beharrte allerdings auf dem Vertrag und forderte die 1290 Euro in voller Höhe ein. Es war der Auffassung, die Kundin habe nicht wirklich gekündigt. Zudem belege das Attest nicht, dass die "Easylife Therapie" wirklich gesundheitsschädlich gewesen wäre. Es fehle daher an einem "wichtigen Grund" für die Kündigung. Doch nach dem Karlsruher Urteil ist ein solcher "wichtiger Grund" nicht erforderlich. Denn es handele sich hier um einen "Dienst höherer Art". Das Gesetz meint damit Dienstleistungen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, etwa eine ärztliche Behandlung. Eine Vertrags-Kündigung, die solche Dienstleistungen betrifft, ist durch den Kunden auch ohne Berufung auf einen "wichtigen Grund" zulässig.

Spritze ist eindeutiges Indiz

Für das Vorliegen eines "Dienstes höherer Art" machte in dem konkreten Fall der Bundesgerichthof verschiedene Indizien geltend, etwa den Gesundheitsfragebogen und die versprochene ärztliche Betreuung. Vor allem aber stellten die Karlsruher Richter auf die gespritzten Mittel ab.

Die Gabe eines Mittels, das Körper und Körperfunktionen beeinflussen soll, setze immer ein besonderes Vertrauen voraus, so der BGH. Dieses Vertrauen gelte hier sowohl dem im konkreten Fall bundeseinheitlichen Therapiekonzept als auch den Personen, die dies vor Ort umsetzen.

Entgegen der Ansicht des Therapiezentrums erfordere die angebotene Therapie auch "besonders qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten". Wörtlich heißt es: "Die Verabreichung eines speziellen Mittels, das Auswirkungen auf den Körper des Therapieteilnehmers haben soll, betrifft den persönlichen Lebensbereich. Die Therapie stellt zwar keine ärztliche Behandlung dar, steht aber aus diesen Gründen (…) einer solchen gleich."

Schließlich bestätigte der Bundesgerichtshof auch die vorherige Wertung des Landgerichts Wuppertal, dass die "Bitte um Aufhebung" des Vertrages durchaus als Kündigung anzusehen ist. Insgesamt hat damit das Wuppertaler Urteil Bestand. Danach muss die Kundin anteilig für bereits erhaltene Leistungen nur knapp 600 Euro bezahlen.

Bundesgerichtshof

Az.: III ZR 193/16

So steht es im Gesetz

Fristlos gekündigt werden können DIenstverträge üblicherweise nur dann, wenn dafür ein "wichtiger Grund" vorliegt (§ 626 BGB).

Allerdings sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 627 eine Ausnahme vor: Die "fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung".

Demnach kann ein "Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist" von Kundenseite fristlos ohne wichtigen Grund aufgehoben werden, "wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen".

Typisches Beispiel für solch einen "Dienst höherer Art" ist die ärztliche Behandlung.

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