Urteil

Keine Gnade für Anbieter nach Pflegebetrug

Pflegekassen dürfen Anbietern fristlos Versorgungsverträge kündigen, werden sie von diesen betrogen.

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CELLE. Betrügen Pflegeunternehmen bei der Abrechnung von Pflegeleistungen, müssen sie mit der fristlosen Kündigung ihres Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen rechnen. Bei einer gröblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten ist ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied. Damit stehen zwei Pflegeunternehmen vor den Scherben ihres Abrechnungsbetruges.

Die für beide Unternehmen selbe Geschäftsführerin hatte die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege in Cuxhaven gestanden. Das Landgericht Bremen verurteilte sie deshalb am 18. November 2016 wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 Euro. Nach den gerichtlichen Feststellungen betrug der Schaden mindestens 600.000 Euro.

Die Landesverbände der Pflegekassen hatten daraufhin beiden Pflegeunternehmen wegen Abrechnungsbetruges fristlos gekündigt. Die Pflegeunternehmen legten Klage ein und beantragten im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung.

Das LSG lehnte die aufschiebende Wirkung der Klagen nun ab. Der Versorgungsvertrag könne nach dem Gesetz bei einer gröblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten fristlos gekündigt werden.

"Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige in Folge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet", heißt es in den Beschlüssen.

In den konkreten Fällen stehe der Abrechnungsbetrug aufgrund des Geständnisses der Geschäftsführerin fest. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.

Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum rechtfertigten die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages, so das LSG. (fl/mwo)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Az.: L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER

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