Bundessozialgericht

Wichtige Urteile für Vertragsärzte in Sicht

Welche Konkurrenzschutz-Klagen sind unter Praxen erlaubt? Wann sind belegärztliche Honorare seitens der KV kürzbar? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich der BSG-Vertragsarztsenat in diesem Jahr. 

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht in Kassel ist für die Klärung vertragsärztlicher Gerichtsstreitigkeiten die höchste Instanz.

Das Bundessozialgericht in Kassel ist für die Klärung vertragsärztlicher Gerichtsstreitigkeiten die höchste Instanz.

© Swen Pförtner / dpa

KASSEL. Beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel stehen dieses Jahr für Vertragsärzte wichtige Verfahren an, darunter zur Wirksamkeit des Hausarztvertrags in Bayern.

Dabei blieb die Belastung des BSG-Vertragsarztsenats im Vorjahr in etwa gleich, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wenner am Rande der BSG-Jahrespressekonferenz vor Kurzem gegenüber der "Ärzte Zeitung".

2016 gingen insgesamt 48 Revisionen beim BSG-Vertragsarztsenat ein, drei mehr als 2015. Um zehn auf 94 nahm die Anzahl der Nichtzulassungsbeschwerden zu.

Im gesamten BSG nahmen die Revisionen ebenfalls leicht auf 334 zu, die Nichtzulassungsbeschwerden nahmen dagegen deutlich auf 2199 ab. Bei den Ärzten bestehe offenbar der Trend, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, so Wenner.

Liberal bei Zulässigkeit und Revision

Seine liberale Linie bei der Zulässigkeit und den Anforderungen an Revisionen werde der Vertragsarztsenat vorerst beibehalten. Hierzu gibt es einen Streit zwischen zwei anderen BSG-Senaten.

Müsste diesen der sogenannte Große Senat entscheiden, wäre das Ergebnis auch für den Vertragsarztsenat verbindlich.

In seiner kommenden Sitzung am 15. März widmet sich der Vertragsarztsenat mehreren Verfahren zur Dialyse.

Dabei geht es um die Zulässigkeit der Bedarfsplanung im Bundesmantelvertrag, um Nebenbetriebsstätten, Konkurrenzschutz-Klagen sowie um Konsequenzen aus der Auflösung einer Dialyse-Berufsausübungsgemeinschaft.

Schadenersatz für Praxiskonkurrenz?

In einem Verfahren geht es dabei auch um die allgemein interessante Frage, ob konkurrierende Praxen gegenseitig wettbewerbsrechtliche Schadenersatzforderungen geltend machen können.

Im Mai verhandelt das BSG unter anderem über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Der 2012 eingeführte Strukturzuschlag ist dabei aber noch nicht Thema.

Voraussichtlich Mitte 2017 wird der Senat zu Belegärzten entscheiden. Dabei geht es um die Frage, ob eine Kassenärztliche Vereinigung die belegärztlichen Honorare kürzen kann, sobald ein Arzt sich nicht an die Vorgabe hält, überwiegend in seiner Praxis tätig zu sein.

Weitere Themen in 2017 sind der Schiedsspruch zum regionalen Punktwert in Hessen sowie die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung durch Krankenhäuser.

Zudem geht es um die Wachstumsmöglichkeiten für Praxen, für die wegen starker Überversorgung ein Wachstum durch höhere Fallzahlen unrealistisch ist – im konkreten Fall geht es um eine urologische Praxis.

Leistungspflicht bei Kopforthese?

Der Bayerische Hausarztvertrag steht vermutlich erst zum Jahresende auf der Tagesordnung. Dabei werden die Kasseler Richter prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben für Selektivverträge eingehalten sind und der Vertrag daher wirksam ist.

Auch bei anderen BSG-Senaten wird es wichtige Urteile aus dem Gesundheitsbereich geben. So entscheidet der erste Senat voraussichtlich noch im ersten Halbjahr, ob die Versorgung von Kleinkindern mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädeldeformation zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gehört.

Bei demselben Senat sind zudem mehrere Verfahren zu der Frage anhängig, ob Masseure und medizinische Bademeister Leistungen der Manuellen Therapie abrechnen können.

Kurioser Unfall vor dem Kadi

Der BSG-Unfallsenat will klären, ob eine Lyme-Borreliose als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Er hat aktuell aber auch über einen merkwürdigen Fall zum versicherten Arbeitsweg zu entscheiden.

Üblicherweise beginnt dieser mit dem Durchschreiten der Haustür. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer seine Wohnung aber durch ein Fenster verlassen, um über ein Vordach zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.

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